Wann muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen?
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Fluggesellschaften sind nicht verpflichtet, Entschädigungen zu zahlen, wenn sie Passagiere rechtzeitig über Flugannullierungen oder alternative Beförderungsoptionen informieren. Die Information muss dabei 7 bis 14 Tage vor dem Abflug erfolgen.
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Wann muss eine Fluggesellschaft keine Entschädigung gemäß EU-Verordnung 261/2004 zahlen?
Laut der EU-Verordnung 261/2004 muss eine Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen, wenn sie Passagiere über Flugannullierungen oder alternative Beförderungsoptionen rechtzeitig informiert. Die folgenden Szenarien stellen Ausnahmen dar, in denen eine Fluggesellschaft von ihrer Entschädigungspflicht befreit ist:
Rechtzeitige Benachrichtigung:
- Die Fluggesellschaft informiert Passagiere mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug über eine Flugannullierung oder eine erhebliche Verspätung (über 5 Stunden).
- Für Flüge mit einer Entfernung von weniger als 1.500 km (ca. 930 Meilen) muss die Fluggesellschaft Passagiere mindestens 7 Tage vor dem Abflug informieren.
Außergewöhnliche Umstände:
- Die Flugannullierung oder Verspätung wird durch außergewöhnliche Umstände verursacht, die auch bei sorgfältiger Vorbereitung und Durchführung des jeweiligen Fluges nicht hätten verhindert oder abgemildert werden können. Dies kann Folgendes umfassen:
- Politische Instabilität
- Sicherheitsrisiken
- Extreme Wetterbedingungen
- Streiks von Fluglotsen oder Mitarbeitern des Flughafens
- Medizinische Notfälle
Alternative Beförderungsmöglichkeiten:
- Die Fluggesellschaft bietet Passagieren alternative Beförderungsoptionen an, die es ihnen ermöglichen, an ihrem Zielort anzukommen oder zu einem ähnlichen Zeitpunkt an einem anderen Zielort zu landen.
- Die alternative Beförderung muss eine gleichwertige Transportklasse oder eine höhere bieten.
Vereinbarung mit dem Passagier:
- Die Fluggesellschaft kann sich mit dem Passagier auf eine alternative Entschädigung oder Rückerstattung einigen, die die in der EU-Verordnung 261/2004 festgelegten Beträge übersteigt.
- Das Einverständnis des Passagiers muss schriftlich vorliegen.
Wichtige Hinweise:
- Die Beweislast liegt bei der Fluggesellschaft, um nachzuweisen, dass einer der oben genannten Ausnahmetatbestände vorliegt.
- Wenn eine Fluggesellschaft eine Entschädigung aufgrund einer rechtzeitigen Benachrichtigung verweigert, sollte der Passagier bei der zuständigen Luftfahrtbehörde Beschwerde einreichen.
- Die Entschädigungsbeträge, die bei Flugannullierung oder Verspätung fällig werden, variieren je nach Entfernung des Fluges und der Dauer der Verspätung.
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