Was sind außergewöhnliche Umstände bei Flugausfall?

19 Sicht
Die EU-Verordnung zum Fluggastrecht definiert außergewöhnliche Umstände, die Fluggesellschaften von der Entschädigungspflicht befreien, wie etwa extreme Wetterbedingungen oder Streiks. Terrorgefahr oder politische Instabilität können ebenfalls als außergewöhnliche Umstände gelten, wobei die Beurteilung im Einzelfall erfolgt.
Kommentar 0 mag

Außergewöhnliche Umstände bei Flugausfällen: Wann greift die Entschädigungspflicht nicht?

Flugausfälle sind ärgerlich, besonders wenn sie zu Verspätungen und Reiseunterbrechungen führen. Die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 schützt Fluggäste vor solchen Unannehmlichkeiten und sieht unter bestimmten Umständen eine Entschädigung vor. Doch diese Regelung kennt Ausnahmen: die sogenannten “außergewöhnlichen Umstände” (extraordinary circumstances). Diese befreien die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Entschädigung. Doch was genau zählt dazu? Eine eindeutige Definition ist schwierig, da die Einzelfallprüfung im Vordergrund steht.

Die Verordnung selbst nennt keine explizite Liste, dennoch kristallisieren sich einige Faktoren heraus, die Gerichte regelmäßig als außergewöhnliche Umstände anerkennen:

Naturkatastrophen und extreme Wetterbedingungen: Hierunter fallen beispielsweise schwere Stürme, Hagel, starke Schneefälle, extreme Hitze oder Nebel, die den Flugbetrieb unmöglich machen. Es muss sich dabei um Ereignisse handeln, die unvorhersehbar und unvermeidbar sind. Ein leichter Schneefall, der mit üblichen Maßnahmen beseitigt werden kann, fällt hingegen nicht darunter.

Sicherheitsrisiken und terroristische Bedrohungen: Konkrete und glaubhafte Terrorwarnungen oder tatsächliche terroristische Anschläge, die den Flugbetrieb beeinträchtigen, gelten als außergewöhnliche Umstände. Ähnliches gilt für andere Sicherheitsbedrohungen, wie z.B. Entdeckung von Sprengstoff an einem Flughafen. Auch hier ist die Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit entscheidend.

Streiks: Streiks des Flugpersonals (Piloten, Flugbegleiter, Bodenpersonal) können als außergewöhnliche Umstände angesehen werden, sofern sie außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen. Ein von der Fluggesellschaft selbst ausgelöster Streik hingegen befreit sie nicht von der Entschädigungspflicht. Streiks anderer Branchen (z.B. Luftsicherheitskräfte) können ebenfalls als außergewöhnliche Umstände gelten, sofern sie den Flugbetrieb unmittelbar und unvorhersehbar beeinträchtigen.

Politische Instabilität und Unruhen: Bürgerkriege, gewaltsame Proteste oder andere Formen politischer Instabilität, die den Flugbetrieb gefährden, können ebenfalls als außergewöhnliche Umstände anerkannt werden. Die Gefährdungssituation muss jedoch nachweislich und objektiv gegeben sein.

Technische Defekte: Technischer Defekt an einem Flugzeug kann in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände darstellen, es sei denn, es handelt sich um einen außergewöhnlich seltenen und unvorhersehbaren Defekt, der nicht durch angemessene Wartung hätte verhindert werden können. Normaler Verschleiß oder mangelnde Wartung fallen hier nicht darunter.

Wichtig: Die Beurteilung, ob ein Ereignis als außergewöhnlicher Umstand gilt, liegt im Ermessen der Gerichte. Die Fluggesellschaft muss nachweisen können, dass die Umstände tatsächlich außergewöhnlich, unvorhersehbar und unvermeidbar waren. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Betroffene Fluggäste sollten ihre Rechte kennen und im Falle eines Flugausfalls die entsprechenden Dokumente sichern (Flugtickets, Bestätigungen, etc.) und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Eine unabhängige Beratung kann hierbei hilfreich sein. Die Beweislast liegt im Falle eines Ausfalls, der nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, bei der Fluggesellschaft.

#Extreme Wetter #Flugausfall Gründe #Höhere Gewalt