Wann verweigert die Krankenkasse Krankengeld?

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Nach 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung endet die Zahlung von Krankengeld. Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erlischt dann, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit anhält. Die betroffene Person ist damit aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden.

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Krankengeld: Wann zahlt die Krankenkasse nicht mehr? – Die Grenzen der Leistungspflicht

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bietet im Krankheitsfall eine wichtige Absicherung. Doch die Zahlung von Krankengeld ist nicht unbegrenzt. Die Leistungspflicht der Krankenkasse endet unter bestimmten Umständen, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Ein häufiges Szenario, das viele Betroffene überrascht, ist die zeitliche Begrenzung der Krankengeldzahlung.

Die 78-Wochen-Regel: Ein wichtiger Wendepunkt

Der zentrale Punkt ist die sogenannte 78-Wochen-Regel. Diese besagt, dass die Krankenkasse Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren für dieselbe Erkrankung zahlt. Es zählt dabei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, nicht die Anzahl der einzelnen Krankheitsfälle. Wer also beispielsweise innerhalb von drei Jahren mehrfach wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig ist, dessen Anspruch auf Krankengeld kann bereits vor Ablauf der drei Jahre erschöpft sein. Wichtig ist die Definition “dieselbe Erkrankung”: Ärzte legen hier strenge Maßstäbe an und beurteilen den medizinischen Sachverhalt. Eine scheinbar “neue” Erkrankung kann im medizinischen Kontext dennoch als Fortsetzung der ursprünglichen Erkrankung gewertet werden, wodurch die 78 Wochen schneller erreicht werden.

Was passiert nach 78 Wochen?

Nach Ablauf der 78 Wochen endet die Zahlung des Krankengeldes. Dies bedeutet nicht automatisch, dass die Krankenversicherung komplett endet, jedoch endet die Pflichtversicherung in der GKV. Die betroffene Person ist dann zwar weiterhin krankenversichert, jedoch nicht mehr im Rahmen des Krankengeldes. Eine Weiterversicherung ist jedoch möglich, in der Regel über eine freiwillige Krankenversicherung. Die Kosten dafür tragen die Betroffenen selbst und können je nach individuellem Fall sehr unterschiedlich ausfallen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über die Möglichkeiten der Weiterversicherung zu informieren und Angebote verschiedener Versicherer zu vergleichen.

Weitere Gründe für die Verweigerung von Krankengeld:

Neben der 78-Wochen-Regel gibt es weitere Gründe, warum die Krankenkasse Krankengeld verweigern kann:

  • Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht: Die kranke Person ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Genesung zu ergreifen und mit dem behandelnden Arzt sowie der Krankenkasse zusammenzuarbeiten. Eine Verweigerung von ärztlichen Behandlungen oder die Nichtbeachtung ärztlicher Anweisungen kann zum Verlust des Krankengeldes führen.
  • Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mit unzulässigen Beschäftigungsbedingungen: Wenn die Arbeitsbedingungen so gestaltet sind, dass sie die Gesundheit des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigen (z.B. extreme Überlastung, ungesunde Arbeitsumgebung), kann die Krankenkasse das Krankengeld verweigern und stattdessen eine Prüfung des Arbeitsverhältnisses anregen.
  • Betrug: Ein bewusster Betrug zur Erlangung von Krankengeld führt selbstverständlich zur Verweigerung der Leistung und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
  • Nicht ausreichende ärztliche Bescheinigung: Eine unzureichende oder unvollständige ärztliche Bescheinigung kann die Auszahlung des Krankengeldes verzögern oder verhindern.

Fazit:

Die Zahlung von Krankengeld ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die 78-Wochen-Regel stellt eine wichtige zeitliche Grenze dar. Betroffene sollten sich frühzeitig über ihre Rechte und Pflichten informieren und im Zweifelsfall rechtzeitig mit ihrer Krankenkasse und ihrem Arzt Kontakt aufnehmen, um mögliche Probleme zu vermeiden und die bestmögliche Unterstützung zu erhalten. Eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht kann in komplexen Fällen hilfreich sein.