Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, wie lange ich krank bin?
Nein, Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die genaue Dauer Ihrer Krankheit mitzuteilen. Während die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich sein kann, betrifft die Entbindung von der Schweigepflicht gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht die Offenlegung Ihrer Diagnose oder der voraussichtlichen Krankheitsdauer. Ihre Gesundheit ist Privatsache.
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Krankmeldung: Muss ich meinem Arbeitgeber die Dauer meiner Krankheit mitteilen?
Die Frage, wie viel Information man seinem Arbeitgeber während einer Krankheit geben muss, ist oft mit Unsicherheit verbunden. Die kurze Antwort lautet: Nein, Sie sind nicht verpflichtet, die genaue Dauer Ihrer Erkrankung mitzuteilen. Sie müssen lediglich die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfüllen.
Die häufigste Missverständnisse rühren von der Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) her. Diese Bescheinigung bestätigt die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, jedoch enthält sie keine detaillierte Prognose der Krankheitsdauer. Der Arzt ist durch die ärztliche Schweigepflicht gebunden und darf ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung keine Informationen über Ihre Diagnose oder die voraussichtliche Dauer Ihrer Erkrankung an Ihren Arbeitgeber weitergeben. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3) regelt die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Lohnfortzahlung während der Krankheit, jedoch nicht die Offenlegung des genauen Krankheitsverlaufs.
Die Informationspflicht des Arbeitnehmers beschränkt sich somit auf die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und die Vorlage der AU. Eine darüber hinausgehende detaillierte Angabe zur Krankheitsdauer ist freiwillig. Die Dauer Ihrer Erkrankung ist ein Teil Ihrer Privatsphäre, in den Ihr Arbeitgeber grundsätzlich keinen Einblick hat.
Ausnahmen gibt es jedoch:
- Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen: In bestimmten Fällen können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen detailliertere Angaben zur Krankheit vorschreiben. Informieren Sie sich daher bei Ihrem Betriebsrat oder Ihrer Gewerkschaft über eventuelle innerbetriebliche Regelungen.
- Vertrauensverhältnis: Ein offenes und vertrauensvolles Verhältnis zum Arbeitgeber kann es sinnvoll erscheinen lassen, eine ungefähre Einschätzung der Krankheitsdauer zu geben. Dies bleibt jedoch immer freiwillig.
- Langwierige Erkrankung: Bei langwierigen Erkrankungen ist eine frühzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber ratsam, um beispielsweise die Organisation von Vertretungen zu besprechen. Auch hier ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, die genaue Dauer der Erkrankung anzugeben.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Offenlegung der genauen Krankheitsdauer ist nicht verpflichtend. Konzentrieren Sie sich auf die rechtlich vorgeschriebene Vorlage der AU und pflegen Sie einen konstruktiven Dialog mit Ihrem Arbeitgeber, ohne jedoch Ihre Privatsphäre zu gefährden. Im Zweifel sollten Sie sich juristisch beraten lassen.
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