Kann man trotz Krankmeldung eine Abmahnung bekommen?

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Eine Krankschreibung schützt grundsätzlich vor Abmahnungen aufgrund der Krankheit selbst. Allerdings riskierst du eine Ermahnung, wenn du deine Krankmeldung zu spät einreichst oder deine Vorgesetzten nicht rechtzeitig über deine Arbeitsunfähigkeit informierst. Achte daher auf die korrekte und fristgerechte Kommunikation, um unnötige Konsequenzen zu vermeiden.

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Krankmeldung: Schutzschild mit Lücken – Wann droht trotz AU eine Abmahnung?

Eine Krankschreibung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), soll Arbeitnehmer*innen vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen ihrer Erkrankung schützen. Sie bescheinigt die vorübergehende Unfähigkeit zur Arbeit und entbindet von der Leistungspflicht. Doch bedeutet das gleichzeitig Immunität vor einer Abmahnung? Nicht ganz. Die AU ist zwar ein starkes Schutzschild, aber es gibt Lücken.

Der Kernpunkt: Die Krankschreibung selbst kann nicht abgemahnt werden. Sie ist ein ärztliches Attest und dokumentiert einen gesundheitlichen Zustand. Eine Abmahnung aufgrund der Erkrankung wäre eine Diskriminierung und somit unzulässig.

Dennoch gibt es Situationen, in denen trotz bestehender AU eine Abmahnung drohen kann. Hierbei geht es in der Regel nicht um die Krankheit an sich, sondern um pflichtwidriges Verhalten während der Krankschreibung. Folgende Punkte sind besonders relevant:

  • Meldepflichten verletzen: Die rechtzeitige Information des Arbeitgebers über die Arbeitsunfähigkeit ist entscheidend. Wie schnell die Meldung erfolgen muss, ist meist im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Eine verspätete Meldung kann eine Abmahnung rechtfertigen. Auch die Vorlage der AU innerhalb der vorgeschriebenen Frist ist essenziell.

  • Unerlaubte Nebentätigkeit: Wer krankgeschrieben ist, darf keiner Tätigkeit nachgehen, die die Genesung gefährdet oder verzögert. Eine unerlaubte Nebentätigkeit, selbst wenn sie nichts mit dem eigentlichen Beruf zu tun hat, kann eine Abmahnung und sogar eine Kündigung zur Folge haben.

  • Arzttermine verschweigen: Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, Arzttermine so zu legen, dass sie die betrieblichen Abläufe möglichst wenig stören. Eine bewusste Verschleierung von Terminen, um beispielsweise private Angelegenheiten zu erledigen, kann abgemahnt werden.

  • Rehabilitationsmaßnahmen verweigern: Die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers erstreckt sich auch auf Rehabilitationsmaßnahmen. Eine ungerechtfertigte Verweigerung kann ebenfalls eine Abmahnung nach sich ziehen.

  • Vorgetäuschte Erkrankung: Simuliert ein Arbeitnehmer eine Erkrankung, um der Arbeitspflicht zu entgehen, handelt es sich um einen schweren Vertrauensbruch. In diesem Fall droht nicht nur eine Abmahnung, sondern in der Regel auch die fristlose Kündigung.

Fazit: Die AU schützt vor einer Abmahnung aufgrund der Krankheit selbst. Verstöße gegen Meldepflichten oder andere arbeitsvertragliche Regelungen können jedoch trotz Krankschreibung zu einer Abmahnung führen. Um dies zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer*innen ihre Pflichten kennen und sorgfältig beachten. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich an den Betriebsrat oder eine Rechtsberatung zu wenden.

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