Kann die Krankenkasse einfach das Krankengeld streichen?

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Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterliegt der Prüfung durch den MDK. Stimmt die attestierte Arbeitsunfähigkeit nach MDK-Begutachtung nicht mehr, kann die Krankenkasse das Krankengeld rechtmäßig beenden. Diese Überprüfung dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft und der Wirtschaftlichkeit des Systems.

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Kann die Krankenkasse einfach das Krankengeld streichen? Ein genauer Blick auf die Rechtslage

Die Frage, ob eine Krankenkasse das Krankengeld einfach streichen kann, ist mit einem klaren “Nein” nicht zu beantworten. Während die Krankenkassen durchaus berechtigt sind, die Zahlung von Krankengeld zu beenden oder zu reduzieren, geschieht dies nicht willkürlich, sondern muss auf einer rechtlichen Grundlage beruhen. Die Behauptung, die Krankenkasse könne das Krankengeld “einfach” streichen, ist daher irreführend und vereinfacht die komplexe Materie erheblich.

Der oft genannte Punkt der Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist ein wichtiger Aspekt. Der MDK prüft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) des Arztes nicht, um den Versicherten zu “überwachen”, sondern um die medizinische Notwendigkeit der Arbeitsunfähigkeit zu verifizieren und den Missbrauch des Systems zu verhindern. Die Überprüfung dient somit letztlich dem Schutz aller Versicherten.

Wann kann die Krankenkasse das Krankengeld beenden oder kürzen?

Die Krankenkasse kann das Krankengeld rechtmäßig beenden oder kürzen, wenn:

  • Die attestierte Arbeitsunfähigkeit durch den MDK nicht bestätigt wird: Stellt der MDK nach einer Begutachtung fest, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr medizinisch begründet ist, kann die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes einstellen. Dies gilt auch, wenn der MDK eine kürzere Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestätigt als vom Arzt bescheinigt. Wichtig ist hier, dass der MDK-Bescheid detailliert die Gründe für seine Entscheidung darlegt. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

  • Der Versicherte seine Mitwirkungspflichten verletzt: Dies umfasst zum Beispiel die Nicht-Einreichung der AU-Bescheinigung oder die Verweigerung einer notwendigen medizinischen Untersuchung durch den MDK. Eine bewusste Täuschung oder die Angabe falscher Informationen kann ebenfalls zum Entzug des Krankengeldes führen.

  • Der Versicherte die Voraussetzungen für den Krankengeldbezug nicht mehr erfüllt: Das Krankengeld wird nur für eine bestimmte Dauer gezahlt (§ 46 Abs. 1 SGB V). Nach Ablauf dieser Frist, in der Regel sechs Wochen, besteht kein Anspruch mehr auf Krankengeld, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

  • Der Versicherte verstößt gegen seine Pflichten zur Rehabilitation: Eine aktive Mitarbeit an der Wiedereingliederung ist vom Versicherten erwartet. Die Verweigerung notwendiger Rehabilitationsmaßnahmen kann zu Konsequenzen führen.

Wichtige Hinweise:

  • Ein Bescheid der Krankenkasse, der die Einstellung oder Kürzung des Krankengeldes beinhaltet, muss immer begründet sein. Der Versicherte hat das Recht, diesen Bescheid zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.

  • Eine unabhängige Beratung durch einen Anwalt oder eine Patientenberatungsstelle ist ratsam, wenn Unsicherheiten bezüglich des Krankengeldes bestehen.

  • Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist komplex und von Einzelfällen abhängig. Eine pauschale Aussage ist daher nicht möglich.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Krankenkasse kann das Krankengeld nicht “einfach” streichen. Eine Beendigung oder Kürzung der Zahlung muss rechtlich begründet und nachvollziehbar sein. Der Versicherte hat in solchen Fällen Anspruch auf Information und rechtliches Gehör. Im Zweifel sollte professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.

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