Ist man verpflichtet, seinem Arbeitgeber zu sagen, warum man krank ist?

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Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, die Details ihrer Erkrankung dem Arbeitgeber mitzuteilen. Eine Offenlegung der Diagnose ist unnötig und birgt Risiken. Diskretion schützt vor potenziellen Missverständnissen und Nachteilen am Arbeitsplatz. Schweigen ist daher ratsam.

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Schweigepflicht im Krankheitsfall: Was Arbeitnehmer ihrem Chef wirklich schulden

Die Frage, ob man seinem Arbeitgeber mitteilen muss, warum man krankgeschrieben ist, beschäftigt viele Arbeitnehmer. Die kurze Antwort lautet: Nein. Grundsätzlich besteht keine Pflicht, die genaue Diagnose oder detaillierte Informationen über die eigene Erkrankung preiszugeben. Diese Information ist und bleibt Privatsache.

Warum die Diagnose nicht zur Chefsache wird

Das deutsche Arbeitsrecht schützt die Privatsphäre der Arbeitnehmer. Eine Erkrankung betrifft den persönlichen Gesundheitsbereich, der prinzipiell geheim bleiben darf. Die Offenlegung der Diagnose kann sogar Risiken bergen:

  • Diskriminierungspotenzial: Die Kenntnis einer bestimmten Erkrankung könnte zu Vorurteilen oder unfairen Behandlungen führen. Beispielsweise könnten bestimmte Aufgaben aufgrund der vermeintlichen oder tatsächlichen Einschränkungen nicht mehr zugewiesen werden, was die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einschränkt.
  • Missverständnisse und Spekulationen: Die Diagnose könnte falsch interpretiert werden oder Anlass zu unbegründeten Spekulationen im Kollegenkreis geben.
  • Datenschutzrechtliche Bedenken: Die Weitergabe sensibler Gesundheitsdaten ohne Zustimmung des Arbeitnehmers stellt einen Datenschutzverstoß dar.

Was Arbeitnehmer wirklich schulden

Obwohl die Diagnose privat bleibt, bestehen dennoch einige Pflichten im Krankheitsfall:

  • Unverzügliche Krankmeldung: Der Arbeitgeber muss so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Idealerweise erfolgt dies noch vor Arbeitsbeginn.
  • Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU): Ab wann eine AU vorgelegt werden muss, ist gesetzlich oder im Arbeitsvertrag geregelt. In der Regel ist dies ab dem dritten Krankheitstag der Fall, kann aber auch früher verlangt werden.
  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Der Arbeitgeber muss über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert werden.
  • Kontaktierbarkeit: Für Rückfragen des Arbeitgebers, beispielsweise zur Organisation der Arbeit, sollte der Arbeitnehmer erreichbar sein. Allerdings ist man nicht verpflichtet, während der Krankheitszeit ständig ans Telefon zu gehen oder E-Mails zu beantworten.

Wann eine Offenlegung sinnvoll sein kann

In Ausnahmefällen kann es sinnvoll sein, dem Arbeitgeber Details zur Erkrankung mitzuteilen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • Die Erkrankung die Arbeitssicherheit beeinträchtigt: Wenn die Krankheit ein Risiko für den Arbeitnehmer oder andere darstellt, ist eine Offenlegung notwendig, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
  • Der Arbeitnehmer auf Unterstützung angewiesen ist: Wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung auf bestimmte Hilfestellungen oder Anpassungen am Arbeitsplatz angewiesen ist, kann eine Offenlegung notwendig sein, um diese zu ermöglichen.
  • Ein offenes und vertrauensvolles Verhältnis zum Arbeitgeber besteht: In einem solchen Fall kann eine ehrliche Kommunikation die Zusammenarbeit erleichtern und Missverständnisse vermeiden.

Fazit

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Details ihrer Erkrankung dem Arbeitgeber preiszugeben. Die Entscheidung, ob und welche Informationen man teilt, liegt ganz beim Arbeitnehmer. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder eine andere Beratungsstelle zu wenden, um die individuelle Situation zu beurteilen und die bestmögliche Vorgehensweise zu wählen. Die Wahrung der Privatsphäre und der Schutz vor Diskriminierung sollten dabei stets im Vordergrund stehen.