Welche Belege kann ich 2025 entsorgen?

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Ab Januar 2025 dürfen Unterlagen wie Handelsbriefe, Angebote, Bestellungen und Lohnzettel aus dem Jahr 2018 vernichtet werden. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist ist damit abgelaufen. Eine sichere Vernichtung, beispielsweise durch Aktenvernichtung, ist empfehlenswert.

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Frühjahrsputz im Büro: Welche Belege 2025 ins Altpapier wandern dürfen

Das neue Jahr rückt näher, und damit auch die Möglichkeit, im Büro ordentlich auszumisten. Für viele Unternehmen und Privatpersonen bedeutet das, sich durch Berge von Papier zu kämpfen und zu entscheiden, was bleiben muss und was endlich entsorgt werden kann. Ab Januar 2025 ist es wieder so weit: Bestimmte Dokumente aus dem Jahr 2018 können bedenkenlos vernichtet werden, da ihre gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

Welche Dokumente dürfen weg?

Grundsätzlich gilt: Dokumente, die steuerlich oder handelsrechtlich relevant sind, unterliegen Aufbewahrungsfristen. Diese Fristen variieren je nach Art des Dokuments. Für viele gängige Geschäftsvorfälle gilt eine Aufbewahrungsfrist von sechs oder zehn Jahren.

Ab Januar 2025 können vor allem folgende Dokumente aus dem Jahr 2018 entsorgt werden:

  • Handelsbriefe: Das sind alle eingehenden und ausgehenden Schreiben, die im Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft stehen. Dazu gehören beispielsweise Korrespondenz mit Lieferanten, Kunden oder Geschäftspartnern.
  • Angebote und Bestellungen: Sowohl eigene Angebote, die Sie an Kunden geschickt haben, als auch Bestellungen, die Sie aufgegeben oder erhalten haben, können entsorgt werden.
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen: Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Lohnzettel der Mitarbeiter aus dem Jahr 2018 vernichtet werden dürfen. Arbeitnehmer sollten ihre eigenen Lohnabrechnungen jedoch länger aufbewahren, beispielsweise für Rentenansprüche.

Wichtige Ausnahme: Zehnjährige Aufbewahrungsfrist

Achtung: Einige Dokumente unterliegen einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist. Dazu gehören beispielsweise:

  • Jahresabschlüsse: Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und alle dazugehörigen Unterlagen.
  • Buchungsbelege: Kontoauszüge, Rechnungen und Quittungen, die für die Buchhaltung relevant sind.

Daher sollten Sie vor der Entsorgung unbedingt prüfen, ob die jeweiligen Dokumente nicht doch einer längeren Aufbewahrungsfrist unterliegen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich steuerlich beraten zu lassen.

Datenschutz geht vor: Sichere Vernichtung ist Pflicht

Bevor Sie Dokumente in den Papierkorb werfen, sollten Sie sicherstellen, dass diese unleserlich gemacht werden. Gerade bei Dokumenten mit sensiblen Daten wie Bankverbindungen, Kundendaten oder Gehaltsinformationen ist eine sichere Vernichtung unerlässlich. Hier empfiehlt sich die Nutzung eines Aktenvernichters, der die Dokumente in kleine, unleserliche Schnipsel zerteilt. Alternativ können Sie auch einen professionellen Aktenvernichtungsdienstleister beauftragen.

Digitalisierung als Lösung für die Zukunft

Die Papierflut im Büro ist für viele Unternehmen ein großes Problem. Eine zunehmend beliebte Lösung ist die Digitalisierung von Dokumenten. Durch das Scannen und elektronische Archivieren von Dokumenten können Sie nicht nur Platz sparen, sondern auch den Zugriff auf Informationen erleichtern und die Suchzeiten verkürzen.

Fazit:

Der Jahreswechsel 2024/2025 bietet eine gute Gelegenheit, das Büro von unnötigem Papier zu befreien. Achten Sie jedoch darauf, die Aufbewahrungsfristen zu beachten und sensible Daten sicher zu vernichten. Die Digitalisierung von Dokumenten kann langfristig helfen, die Papierflut zu reduzieren und die Effizienz im Büro zu steigern. Durch eine sorgfältige Planung und Umsetzung können Sie den Frühjahrsputz im Büro erfolgreich gestalten und Platz für Neues schaffen.