Wann muss ein Attest bei einer Krankmeldung gestellt werden?
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ab dem vierten Krankheitstag fällig. Der Arbeitgeber kann diese jedoch vertraglich auch früher fordern. Für kürzere Ausfallzeiten reicht in der Regel eine formlose Mitteilung. Die Vorlage des Attests dient dem Schutz beider Vertragspartner.
Wann muss ein Attest bei einer Krankmeldung vorgelegt werden? – Rechtliche Lage und praktische Hinweise
Die Frage nach der Vorlagepflicht eines ärztlichen Attests bei Krankheit beschäftigt viele Arbeitnehmer. Die pauschale Aussage „ab dem vierten Krankheitstag“ ist zwar verbreitet, greift aber zu kurz und vernachlässigt wichtige Nuance. Die Pflicht zur Vorlage eines Attests (auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – AU genannt) hängt von mehreren Faktoren ab und ist nicht allein durch die Dauer der Erkrankung definiert.
Die gesetzliche Regelung:
Das Gesetz selbst (Bundesurlaubsgesetz – BUrlG) regelt die Pflicht zur Vorlage einer AU nicht explizit. Es schreibt lediglich vor, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit informieren muss. Die Rechtsprechung und gängige Praxis haben jedoch eine Regelung etabliert, die im Wesentlichen auf dem Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer basiert. Für die ersten drei Krankheitstage genügt in der Regel eine formlose Mitteilung, sei es telefonisch oder per E-Mail. Wichtig: Der Arbeitgeber kann diese Form der Mitteilung akzeptieren – muss es aber nicht. Ein Arbeitgeber kann bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen.
Ab dem vierten Krankheitstag: Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit besteht in der Regel eine generelle Erwartung seitens des Arbeitgebers, ein ärztliches Attest vorzulegen. Dies dient dem Schutz beider Seiten: Der Arbeitgeber erhält einen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und kann den Ausfall dokumentieren, der Arbeitnehmer schützt sich vor Missverständnissen und möglichen Konsequenzen. Die AU dient als Beleg für die Erkrankung und die Rechtfertigung der Arbeitsunfähigkeit.
Ausnahmen und Besonderheiten:
Es gibt Situationen, in denen ein Attest auch vor dem vierten Krankheitstag verlangt werden kann, z.B.:
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Vertraglicher Hinweis: Der Arbeitsvertrag kann explizit die Vorlage eines Attests bereits ab dem ersten oder zweiten Krankheitstag fordern. Diese Klausel muss jedoch verhältnismäßig sein. Ein übermäßiger Anspruch auf Atteste kann als unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers gewertet werden.
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Verdacht auf Missbrauch: Wenn der Arbeitgeber berechtigten Grund zur Annahme hat, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht wird (z.B. wiederholte kurze Krankmeldungen), kann er ein Attest auch früher fordern. Dies erfordert jedoch einen stichhaltigen Verdacht, der nicht auf bloßen Mutmaßungen beruhen darf.
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Betriebliche Besonderheiten: In bestimmten Branchen oder Unternehmen mit besonderen Sicherheitsvorschriften kann die Vorlage eines Attests schon bei kürzeren Ausfallzeiten erforderlich sein.
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Unfall: Bei Arbeitsunfällen ist die Vorlage eines Attests in der Regel unmittelbar notwendig.
Fazit:
Die Pflicht zur Vorlage eines Attests bei einer Krankmeldung ist nicht starr gesetzlich geregelt, sondern hängt vom Einzelfall ab. Während für die ersten drei Tage eine formlose Mitteilung oft ausreichend ist, sollte ab dem vierten Tag ein Attest bereitgehalten werden. Ein Arbeitgeber kann jedoch unter bestimmten Umständen auch schon früher ein Attest verlangen. Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber klären, welche Anforderungen im jeweiligen Betrieb gelten und die entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag prüfen. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation vermeidet Missverständnisse und Konflikte.
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