Werden U-Untersuchungen gemeldet?

9 Sicht

Das elektronische Kinderuntersuchungsheft dient als zentrale Dokumentationsquelle für die Ergebnisse der U-Untersuchungen. Obwohl die Teilnahme freiwillig ist, unterliegen die durchgeführten Untersuchungen in der Regel einer Meldepflicht. Diese Regelung dient der frühzeitigen Erkennung von Entwicklungsstörungen.

Kommentar 0 mag

Werden U-Untersuchungen gemeldet? – Ein Überblick über Meldepflichten und Datenschutz

Die U-Untersuchungen (Vorsorgeuntersuchungen für Kinder) spielen eine wichtige Rolle in der frühkindlichen Gesundheitsvorsorge. Sie dienen der Früherkennung von Entwicklungsstörungen und Erkrankungen. Die Frage, ob die Ergebnisse dieser Untersuchungen gemeldet werden, ist jedoch komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass alle Ergebnisse direkt an Behörden gemeldet werden. Die Realität ist differenzierter.

Das elektronische Kinderuntersuchungsheft (eKBH) dient als zentrale Dokumentationsquelle. Die darin dokumentierten Daten unterliegen strengen Datenschutzbestimmungen. Der Arzt oder die Ärztin, der die Untersuchung durchführt, ist zur ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet. Diese Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch für die Daten im eKBH. Eine unzulässige Weitergabe von Informationen ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten ist strafbar.

Welche Informationen werden (unter welchen Bedingungen) gemeldet?

Eine generelle Meldepflicht für alle Befunde der U-Untersuchungen besteht nicht. Allerdings gibt es Ausnahmen, die im Interesse des Kindeswohls liegen:

  • Anzeigepflicht bei Kindeswohlgefährdung: Stellt der Arzt oder die Ärztin im Rahmen der U-Untersuchung eine konkrete und erhebliche Kindeswohlgefährdung fest (z.B. durch Vernachlässigung, Misshandlung oder schwere Vernachlässigung der gesundheitlichen Versorgung), besteht eine gesetzliche Meldepflicht an das Jugendamt. Dies geschieht in der Regel anonym, soweit es möglich ist, um das Kind zu schützen. Die konkrete Gefährdungslage wird hierbei bewertet. Eine einfache Entwicklungsverzögerung reicht hierfür in der Regel nicht aus.

  • Meldepflicht bei meldepflichtigen Krankheiten: Erkrankt das Kind an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit (z.B. Masern, Mumps, Röteln), besteht eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt. Diese Meldepflicht gilt unabhängig von den U-Untersuchungen und ist gesetzlich geregelt. Die U-Untersuchung dient in solchen Fällen lediglich als möglicher Aufdeckungsgrund.

  • Datenübermittlung an Krankenkassen: Im Rahmen der Abrechnung der U-Untersuchungen werden Informationen an die jeweilige Krankenkasse übermittelt. Diese Informationen beschränken sich jedoch in der Regel auf die Tatsache, dass die Untersuchung stattgefunden hat und nicht auf detaillierte Befunde.

Freiwilligkeit der Teilnahme:

Die Teilnahme an den U-Untersuchungen ist freiwillig. Die Sorgeberechtigten können die Teilnahme jederzeit verweigern. Eine Verweigerung hat jedoch zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die U-Untersuchungen entfällt. Eine Weigerung berechtigt den Arzt oder die Ärztin nicht, Informationen ohne Zustimmung weiterzugeben.

Zusammenfassend:

Die Daten der U-Untersuchungen werden grundsätzlich nicht pauschal an Behörden gemeldet. Die ärztliche Schweigepflicht und der Datenschutz sind gewährleistet. Eine Meldepflicht besteht nur in Ausnahmefällen, wie bei einer Kindeswohlgefährdung oder meldepflichtigen Krankheiten. Die Sorgeberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme an den U-Untersuchungen und die Weitergabe von Informationen zu entscheiden. Im Zweifel sollte man sich an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin wenden, um etwaige Unklarheiten zu beseitigen.

#Meldung #Untersuchungen #Uuntersuchung