Welche Nachweispflichten hat ein Arbeitnehmer im Falle von Arbeitsunfähigkeit?

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Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber spätestens am vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese Pflicht besteht nur bei Erkrankungen, die länger als drei Kalendertage andauern. Kürzere Erkrankungen benötigen keinen ärztlichen Nachweis.

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Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Erkrankt ein Arbeitnehmer und kann seiner Arbeit nicht nachgehen, so hat er bestimmte Nachweispflichten gegenüber seinem Arbeitgeber. Diese Pflichten sind im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt und dienen der Absicherung beider Seiten. Im Kern geht es darum, die Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen und dem Arbeitgeber Planungssicherheit zu ermöglichen. Doch wann genau muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt werden und was gilt es dabei zu beachten?

Der Dreh- und Angelpunkt ist die Dauer der Erkrankung. Das EntgFG schreibt vor, dass die sogenannte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) spätestens am vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorliegen muss. Entscheidend ist hierbei der Kalendertag und nicht der Arbeitstag. Beginnt die Erkrankung beispielsweise an einem Mittwoch, muss die AU spätestens am darauffolgenden Samstag beim Arbeitgeber eingehen. Fällt der vierte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Wichtig ist: Die Drei-Tages-Regel bezieht sich nur auf die Vorlagepflicht der AU. Der Arztbesuch selbst sollte – im Interesse der Genesung – frühzeitig erfolgen. Auch bei kürzeren Erkrankungen kann es sinnvoll sein, direkt zum Arzt zu gehen.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung:

Die rechtzeitige Vorlage der AU ist essentiell. Unterlässt der Arbeitnehmer dies, riskiert er arbeitsrechtliche Konsequenzen. Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung in Betracht ziehen. Zudem kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gefährdet sein.

Zusätzliche Hinweise:

  • Elektronische AU (eAU): Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird zunehmend zum Standard. Hierbei übermittelt der Arzt die Daten direkt an die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer muss sich dann in der Regel nicht mehr selbst um die Weiterleitung an den Arbeitgeber kümmern, sollte sich aber dennoch über die internen Prozesse im Unternehmen informieren.
  • Persönliche Krankmeldung: Obwohl die AU erst ab dem vierten Tag verpflichtend ist, erwartet der Arbeitgeber in der Regel eine unverzügliche Information über die Erkrankung. Diese Krankmeldung sollte telefonisch oder per E-Mail erfolgen und idealerweise bereits erste Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten.
  • Individuelle Regelungen: Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen zur Vorlagepflicht der AU enthalten. Arbeitnehmer sollten sich daher über die geltenden Bestimmungen in ihrem Unternehmen informieren.

Fazit: Die Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit ist klar geregelt. Durch die rechtzeitige Vorlage der AU und eine frühzeitige Krankmeldung beim Arbeitgeber lassen sich unnötige Konflikte und arbeitsrechtliche Konsequenzen vermeiden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, Rücksprache mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung zu halten.