Muss die Krankschreibung im Original vorliegen?
Die Krankschreibung muss zwingend als Originaldokument beim Arbeitgeber eingereicht werden. Eine digitale Kopie, wie ein Foto oder Scan per E-Mail, genügt nicht, um die Arbeitsunfähigkeit rechtswirksam nachzuweisen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die physische AU-Bescheinigung vorzulegen.
Muss die Krankschreibung im Original vorliegen? – Rechtliche Grundlagen und praktische Tipps
Die Frage, ob eine Krankschreibung im Original vorliegen muss, beschäftigt viele Arbeitnehmer. Die kurze Antwort lautet: Ja, in der Regel ist die Vorlage des Originals der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gesetzlich vorgeschrieben. Eine einfache Kopie oder ein digital übermitteltes Bild reicht in den meisten Fällen nicht aus. Dies hat seine Gründe in der Rechtsicherheit und der Fälschungssicherheit des Dokuments.
Warum das Original erforderlich ist:
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein wichtiges Dokument, das sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen hat. Der Arbeitgeber benötigt das Original, um die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters zweifelsfrei nachzuweisen und Lohnfortzahlungen korrekt zu leisten. Das Original bietet mehrere Vorteile:
- Fälschungssicherheit: Originale Bescheinigungen verfügen über Sicherheitsmerkmale, die Fälschungen erschweren. Digitale Kopien sind leichter zu manipulieren.
- Rechtsgültigkeit: Nur das Original der AU-Bescheinigung wird vom Arbeitgeber als rechtlich einwandfreier Nachweis der Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Dies ist besonders wichtig bei längeren Krankheitsphasen oder bei Unstimmigkeiten.
- Klare Zuordnung: Das Original stellt sicher, dass die Bescheinigung tatsächlich von einem Arzt ausgestellt wurde und zum jeweiligen Arbeitnehmer gehört.
Ausnahmen von der Originalpflicht:
Es gibt zwar Ausnahmen von der Regel, diese sind jedoch eher selten und bedürfen einer individuellen Prüfung. Mögliche Szenarien, in denen eine Kopie akzeptiert werden könnte, sind:
- Vereinbarung mit dem Arbeitgeber: Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aus Kulanz eine Kopie akzeptieren, sofern dies explizit schriftlich vereinbart wurde. Dies sollte jedoch immer schriftlich festgehalten werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
- Technische Notwendigkeiten: In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem unvorhergesehenen Ereignis wie einem Hausbrand, bei dem das Original verloren gegangen ist, kann eine Kopie in Verbindung mit einer entsprechenden Erklärung akzeptiert werden. Hierbei ist jedoch die Nachreichung des Originals sobald wie möglich notwendig.
- Elektronische Übermittlung via qualifizierter Signatur: Zukünftig könnte eine elektronische Übermittlung der AU per qualifizierter Signatur die Originalpflicht ersetzen. Bislang ist dies jedoch noch nicht flächendeckend umgesetzt.
Konsequenzen bei Nichtvorlage des Originals:
Die Nichtvorlage des Originals kann zu Konsequenzen führen. Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung verweigern, da der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit fehlt. In schwerwiegenden Fällen könnten arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
Fazit:
Um sicherzugehen, sollte man immer das Original der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber einreichen. Nur so ist die rechtliche Sicherheit für beide Seiten gewährleistet. Im Zweifel sollte man sich direkt mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und die Vorgehensweise klären. Die Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist entscheidend, um Missverständnisse und Probleme zu vermeiden.
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