Kann der Arbeitgeber eine Krankmeldung telefonisch verlangen?

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Die Arbeitsunfähigkeit erfordert ab dem ersten Tag eine schriftliche oder telefonische Krankmeldung beim Arbeitgeber. Die sofortige Meldung ist Pflicht, telefonisch ist möglich, sofern nicht anders vereinbart.
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Krankmeldung: Telefon genügt oft – aber Vorsicht!

Die Frage, ob eine telefonische Krankmeldung ausreichend ist, beschäftigt viele Arbeitnehmer. Die kurze Antwort lautet: In den meisten Fällen ja, aber es gibt wichtige Ausnahmen und Feinheiten zu beachten. Die gesetzliche Pflicht zur Krankmeldung besteht bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Grundsatz ist unstrittig. Ob diese Meldung schriftlich oder telefonisch erfolgen muss, regelt sich hingegen in der Regel durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder betriebliche Richtlinien. Fehlen solche Regelungen, kommt es auf die Umstände an.

Telefonische Meldung: Die gängige Praxis

Eine telefonische Krankmeldung ist in vielen Betrieben die gängige Praxis, vor allem bei kurzfristigen Erkrankungen. Sie bietet sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer den Vorteil der Schnelligkeit. Der Arbeitnehmer kann unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit mitteilen, der Arbeitgeber erhält umgehend Kenntnis und kann gegebenenfalls reagieren, z.B. durch Vertretungsregelungen. Eine solche telefonische Benachrichtigung sollte jedoch stets mit der Nennung des Grundes der Arbeitsunfähigkeit (z.B. “Grippe”, “starker Husten”) und der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung verbunden sein. Notieren Sie sich unbedingt das Datum des Anrufs und den Namen der Person, mit der Sie gesprochen haben.

Schriftliche Meldung: Die sichere Variante

Obwohl die telefonische Meldung in der Praxis häufig akzeptiert wird, empfiehlt sich die schriftliche Meldung als sicherere Variante. Sie dient als Nachweis und dokumentiert die Krankmeldung zweifelsfrei. Diese kann per Post, E-Mail oder Fax erfolgen. Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Besonders bei länger andauernden Erkrankungen oder bei Unstimmigkeiten ist eine schriftliche Dokumentation unerlässlich. Die gesetzliche Krankenkasse benötigt in der Regel ohnehin ein ärztliches Attest ab dem vierten Krankheitstag (in einigen Bundesländern ab dem dritten Tag). Dieses Attest dient als Grundlage für die Lohnfortzahlung und sollte umgehend dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Ausnahmen und betriebliche Regelungen:

  • Betriebliche Richtlinien: Viele Unternehmen haben interne Regelungen, die die Art der Krankmeldung detailliert festlegen (z.B. ausschließlich schriftliche Meldung per E-Mail an die Personalabteilung). Diese Regelungen sind unbedingt zu beachten. Ein Verstoß kann zu Konsequenzen führen.
  • Besondere Arbeitsverhältnisse: In manchen Branchen oder bei besonderen Arbeitsverträgen (z.B. im öffentlichen Dienst) kann eine schriftliche Meldung zwingend vorgeschrieben sein.
  • Vertrauensverhältnis: Ein stark ausgeprägtes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann zwar eine telefonische Meldung ermöglichen, die schriftliche Bestätigung empfiehlt sich aber immer noch als Best-Practice.

Fazit:

Eine telefonische Krankmeldung ist in vielen Fällen ausreichend, jedoch sollte man sich stets über die betrieblichen Regelungen informieren. Die schriftliche Meldung bietet mehr Sicherheit und dient als Nachweis. Im Zweifel ist es immer besser, schriftlich zu melden und somit jeglichen Missverständnissen vorzubeugen. Die frühzeitige und korrekte Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist in jedem Fall Pflicht und essentiell für ein gutes Arbeitsverhältnis.