Kann eine Firma einen Auftrag stornieren?

27 Sicht

Ein Werkvertrag lässt sich grundsätzlich vom Auftraggeber kündigen, selbst nach Vertragsabschluss. Allerdings muss der Unternehmer für die erbrachte Leistung und den entgangenen Gewinn entschädigt werden, wobei ersparte Aufwendungen angerechnet werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Kündigung aufgrund eines Vertragsbruchs des Unternehmers erfolgt; in diesem Fall entfällt die Entschädigungspflicht.

Kommentar 0 mag

Absolut! Hier ist ein Artikel, der das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet und sich von typischen Online-Inhalten abhebt:

Kann ein Auftraggeber einen Werkvertrag einfach so stornieren? Eine Betrachtung der Kündigung im Werkvertragsrecht

Werkverträge sind das Fundament vieler Projekte, von der Renovierung des Eigenheims bis zum Bau komplexer Industrieanlagen. Doch was passiert, wenn der Auftraggeber kalte Füße bekommt und den Vertrag vorzeitig beenden möchte? Kann er einen Werkvertrag einfach so stornieren, oder sind damit Konsequenzen verbunden? Die Antwort ist komplexer, als man vielleicht denkt.

Das Recht zur freien Kündigung: Eine scheinbare Freiheit

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) räumt dem Auftraggeber in § 648 BGB tatsächlich ein Recht zur freien Kündigung eines Werkvertrags ein. Das bedeutet, er kann den Vertrag grundsätzlich jederzeit beenden, ohne einen besonderen Grund angeben zu müssen. Auf den ersten Blick scheint dies eine große Freiheit für den Auftraggeber zu sein. Doch diese Freiheit hat ihren Preis.

Die Kehrseite der Medaille: Entschädigungspflicht

Denn die Kündigung führt nicht dazu, dass der Werkvertrag einfach in der Versenkung verschwindet. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Unternehmer für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistung und den entgangenen Gewinn entschädigt werden muss. Diese Entschädigung soll den Unternehmer vor finanziellen Einbußen schützen, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags entstehen.

Die Berechnung der Entschädigung: Ein komplexes Unterfangen

Die Berechnung der Entschädigung ist oft ein Streitpunkt. Sie umfasst:

  • Die Vergütung für die erbrachten Leistungen: Hierbei werden alle bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen des Unternehmers berücksichtigt.
  • Der entgangene Gewinn: Hier wird der Gewinn berücksichtigt, den der Unternehmer erzielt hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
  • Die ersparten Aufwendungen: Von der Entschädigung werden die Aufwendungen abgezogen, die der Unternehmer durch die Kündigung erspart hat (z.B. Materialkosten, Arbeitslöhne).

Ausnahmen von der Regel: Wenn der Unternehmer selbst schuld ist

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von der Entschädigungspflicht: Wenn der Auftraggeber den Werkvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs des Unternehmers kündigt, entfällt die Pflicht zur Entschädigung. Ein solcher Vertragsbruch kann beispielsweise vorliegen, wenn der Unternehmer seine Leistung mangelhaft erbringt oder vereinbarte Fristen nicht einhält.

Die Beweislast: Wer muss was beweisen?

Im Streitfall liegt die Beweislast dafür, dass der Unternehmer seine Leistung mangelhaft erbracht hat, beim Auftraggeber. Der Unternehmer muss hingegen nachweisen, welche Leistungen er erbracht hat und welchen Gewinn er durch die Kündigung verloren hat.

Fazit: Die Kündigung will gut überlegt sein

Die Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber ist zwar grundsätzlich möglich, sollte aber gut überlegt sein. Die damit verbundenen Entschädigungsansprüche können erheblich sein. Auftraggeber sollten daher vor einer Kündigung immer das Gespräch mit dem Unternehmer suchen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um die Risiken und Konsequenzen der Kündigung richtig einschätzen zu können.

Zusätzliche Aspekte, die den Artikel einzigartig machen:

  • Praxisbeispiele: Der Artikel könnte durch konkrete Beispiele aus der Praxis veranschaulicht werden (z.B. Renovierung eines Badezimmers, Bau eines Gartenhauses).
  • Checkliste für Auftraggeber: Eine Checkliste könnte Auftraggebern helfen, die wichtigsten Punkte vor einer Kündigung zu berücksichtigen.
  • Hinweis auf alternative Streitbeilegung: Der Artikel könnte darauf hinweisen, dass es oft sinnvoll ist, vor einer Kündigung eine außergerichtliche Einigung mit dem Unternehmer zu suchen (z.B. durch Mediation).
  • Expertenmeinung: Ein Zitat eines Anwalts oder Experten für Werkvertragsrecht könnte den Artikel zusätzlich aufwerten.

Ich hoffe, dieser Artikel gefällt Ihnen! Lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Änderungen oder Ergänzungen wünschen.

#Auftrag #Firma #Stornierung