Wie kann der Arbeitgeber eine Krankheit überprüfen?

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Um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters auszuräumen, kann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beantragen. Dieses Vorgehen ist jedoch nur im Falle von begründeten Zweifeln und unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben zulässig.
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Zweifel an der Krankschreibung? So geht der Arbeitgeber richtig vor.

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter hegen. Fehlzeiten, gerade wenn sie häufig auftreten oder in zeitliche Nähe zu Urlauben oder Wochenenden fallen, können Misstrauen wecken. Doch wie kann ein Arbeitgeber legitim überprüfen, ob eine Krankschreibung gerechtfertigt ist? Der Gang zum Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine Möglichkeit, aber Vorsicht: Es gelten strenge Regeln.

Die wichtigste Voraussetzung für die Beantragung einer MDK-Prüfung ist das Vorliegen begründeter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Bloßes Misstrauen oder ein ungutes Gefühl reichen nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte sind notwendig. Was zählt dazu?

  • Häufige Kurzerkrankungen: Wiederholte, kurze Krankmeldungen, insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit Wochenenden oder Feiertagen, können einen begründeten Zweifel darstellen.
  • Widersprüchliche Angaben: Weichen die Angaben des Mitarbeiters zu seiner Erkrankung von Beobachtungen Dritter ab oder widersprechen sie sich selbst, kann dies ebenfalls ein Indiz sein.
  • Nebenbeschäftigung während der Krankschreibung: Geht der Mitarbeiter während seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit einer anderen, körperlich anstrengenden Tätigkeit nach, ist dies ein klarer Hinweis auf mögliche Täuschung.
  • Konflikte am Arbeitsplatz: Liegt ein ernsthafter Konflikt zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vor, sollte der Arbeitgeber besonders sorgfältig prüfen, ob die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich begründet sind und nicht durch den Konflikt beeinflusst werden.
  • Offensichtliche Unvereinbarkeit der Erkrankung mit der Tätigkeit: Bestehen Zweifel daran, ob die attestierte Erkrankung die Ausführung der beruflichen Tätigkeit tatsächlich verhindert, kann dies ebenfalls einen begründeten Zweifel darstellen. Beispielsweise könnte ein Mitarbeiter mit einer leichten Erkältung, der im Homeoffice arbeiten könnte, dennoch krankgeschrieben sein.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die ärztliche Schweigepflicht respektiert und keine medizinischen Details von seinem Mitarbeiter erfragt. Er darf lediglich nach der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit fragen.

Bevor der Arbeitgeber den MDK einschaltet, sollte er das Gespräch mit dem Mitarbeiter suchen. Oftmals lassen sich Missverständnisse im direkten Austausch klären. Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, die Zweifel auszuräumen und die Gründe für seine Arbeitsunfähigkeit darzulegen.

Erst wenn die Zweifel nach dem Gespräch weiterhin bestehen und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, kann der Arbeitgeber die Prüfung durch den MDK bei der Krankenkasse des Mitarbeiters beantragen. Dabei muss er die Gründe für seine Zweifel schriftlich und nachvollziehbar darlegen. Die Krankenkasse entscheidet dann, ob eine MDK-Prüfung veranlasst wird.

Die Einschaltung des MDK ist ein sensibles Thema und sollte mit Bedacht erfolgen. Ein vorschnelles Handeln kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter nachhaltig schädigen. Eine sorgfältige Prüfung der Sachlage und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sind daher unerlässlich. Im Zweifelsfall sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.