Wer kontrolliert den Krankenstand?

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Arbeitgeber haben das Recht, die Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall zu prüfen. Die Kontrolle muss verhältnismäßig sein und dem Schutz der betrieblichen Interessen dienen. Übermäßige oder unangemessene Kontrollen sind unzulässig. Die Grenzen dieser Kontrolle sind gesetzlich geregelt und bedürfen einer sorgfältigen Abwägung.
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Wer kontrolliert den Krankenstand? Ein Überblick über die Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Die Frage nach der Kontrolle des Krankenstandes ist ein heikles Thema, das sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gleichermaßen betrifft. Während Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs haben, müssen die Rechte der Arbeitnehmer auf Privatsphäre und Datenschutz gewahrt bleiben. Die rechtlichen Grenzen dieser Kontrolle sind daher fein säuberlich gezogen und erfordern eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall.

Das Recht des Arbeitgebers auf Prüfung der Arbeitsunfähigkeit

Arbeitgeber haben das Recht, die Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter im Krankheitsfall zu prüfen. Dieses Recht basiert auf dem berechtigten Interesse, den Betriebsablauf sicherzustellen und Missbrauch zu verhindern. Denken Sie an die Notwendigkeit von Vertretungen, die Planung von Arbeitsabläufen oder die Vermeidung von Mehrkosten. Jedoch ist dieses Prüfungsrecht keinesfalls uneingeschränkt. Es unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben und muss verhältnismäßig sein. Eine übermäßige oder unangemessene Kontrolle stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers dar und ist somit unzulässig.

Verhältnismäßigkeit als entscheidendes Kriterium

Die Verhältnismäßigkeit der Kontrolle ist der entscheidende Faktor. Diese beurteilt sich anhand dreier Kriterien:

  • Geeignetheit: Die Maßnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel (z.B. die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit) zu erreichen. Ein einfacher Anruf beim Arbeitnehmer ist beispielsweise eher geeignet als eine unangekündigte Hausbesichtigung.
  • Erforderlichkeit: Es muss die mildeste geeignete Maßnahme gewählt werden. Weniger einschneidende Maßnahmen müssen vor drastischeren Maßnahmen geprüft werden.
  • Angemessenheit: Die Interessen des Arbeitgebers müssen gegen die Interessen des Arbeitnehmers abgewogen werden. Eine unangemessen starke Belastung des Arbeitnehmers ist zu vermeiden.

Zulässige und unzulässige Kontrollmaßnahmen

Zulässige Maßnahmen können beispielsweise sein:

  • Telefonische Rücksprache: Ein Anruf, um nach dem Befinden zu fragen, ist in der Regel unproblematisch.
  • Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung: Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein standardisiertes und akzeptiertes Verfahren.
  • Anfrage bei der Krankenkasse (mit Einwilligung des Arbeitnehmers): Der Zugriff auf Daten der Krankenkasse ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig.

Unzulässige Maßnahmen hingegen sind:

  • Ankündigung eines Hausbesuchs: Eine solche Maßnahme ist in der Regel unverhältnismäßig und greift stark in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein.
  • Überwachung des Arbeitnehmers während der Krankheit: Eine solche Überwachung ist ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.
  • Auswertung von Social-Media-Aktivitäten: Die Auswertung von Social-Media-Profilen ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und bedarf einer vorherigen Einwilligung des Arbeitnehmers.

Fazit:

Die Kontrolle des Krankenstandes erfordert ein sensibles Vorgehen. Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit, müssen aber stets die Verhältnismäßigkeit ihrer Maßnahmen im Auge behalten. Eine genaue Kenntnis der rechtlichen Grenzen ist unerlässlich, um sowohl die betrieblichen Interessen als auch die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen. Im Zweifelsfall sollte immer juristischer Rat eingeholt werden.