Wann darf eine Abmahnung bei Krankheit erfolgen?

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Häufige Erkrankungen rechtfertigen keine Abmahnung, da Krankheit unverschuldet ist. Verstöße gegen die Meldepflicht hingegen schon: Wiederholtes verspätetes oder unterlassenes Einreichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann zu einer berechtigten Abmahnung führen und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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Abmahnung bei Krankheit: Wann ist sie rechtens?

Krankheit ist ein unverschuldetes Ereignis. Daher rechtfertigt allein die Erkrankung selbst – selbst bei häufiger oder langwieriger Krankheit – in der Regel keine Abmahnung. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer zu schützen und darf ihn nicht aufgrund seiner Erkrankung benachteiligen. Dies ist im Allgemeinen durch das Kündigungsschutzgesetz und das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gewährleistet.

Häufige Erkrankungen als alleiniges Kriterium sind unzureichend: Eine Häufung von Krankheitstagen allein reicht nicht aus, um eine Abmahnung zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss zunächst prüfen, ob die Erkrankung tatsächlich unverschuldet ist und ob es Anhaltspunkte für ein Missbrauchsverhalten gibt. Beispiele für mögliche Missbrauchsverdachtsmomente sind:

  • Unplausible Erkrankungsmuster: Wiederkehrende Erkrankungen kurz vor oder nach Feiertagen, Urlaubsbeginn oder -ende können Zweifel aufkommen lassen.
  • Mangelnde Kooperation: Verweigerung von ärztlichen Untersuchungen oder mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei der Suche nach geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Erkrankungen.
  • Falsche Angaben: Falsche Angaben zur Erkrankung oder zur Arbeitsunfähigkeit.

Die Meldepflicht – der Knackpunkt: Im Gegensatz zur Erkrankung selbst kann ein Verstoß gegen die Meldepflicht sehr wohl eine Abmahnung rechtfertigen. Die gesetzlichen Regelungen zur Meldepflicht sind abhängig vom jeweiligen Arbeitsvertrag und den betrieblichen Regelungen. In der Regel muss der Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer informiert werden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht stellt einen Vertragsverstoß dar.

Konsequenzen bei Verstößen gegen die Meldepflicht: Ein einmaliger Verstoß gegen die Meldepflicht führt nicht automatisch zu einer Abmahnung. Hierbei spielt der Einzelfall eine entscheidende Rolle: Die Schwere des Verstoßes, die Dauer der verspäteten Meldung und die bisherigen Leistungen des Arbeitnehmers werden berücksichtigt. Jedoch kann wiederholtes verspätetes oder gar unterlassenes Melden der Arbeitsunfähigkeit durchaus eine Abmahnung rechtfertigen. Eine solche Abmahnung dient dann der Abhilfe und soll zukünftige Verstöße verhindern.

Verspätete oder fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Auch das verspätete oder unterlassene Einreichen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, einschließlich einer Abmahnung, führen. Hierbei ist die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung, gemäß den individuellen Vereinbarungen oder betrieblichen Regelungen, zwingend erforderlich.

Fazit: Eine Abmahnung aufgrund von Krankheit ist in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, beispielsweise durch einen Verstoß gegen die Meldepflicht oder durch vorsätzliche Falschangaben. Die bloße Häufigkeit von Erkrankungen reicht nicht aus. Im Zweifelsfall sollte sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber sich rechtlich beraten lassen, um die Rechtslage im individuellen Fall zu klären.