Können Nachzahlungen verjähren?

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Die Verjährung von Nachzahlungen, etwa bei Mietforderungen, richtet sich nach §195 BGB und beträgt drei Jahre. Obwohl eine zügige Begleichung innerhalb von 30 Tagen angeraten ist, bleibt der Anspruch des Vermieters drei Jahre lang bestehen, sofern er ihn nicht vorher geltend macht.

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Verjährung von Nachzahlungen: Ruhe vor dem Sturm oder ein trügerisches Gefühl der Sicherheit?

Die Frage nach der Verjährung von Nachzahlungen beschäftigt viele. Ob Mietrückstände, offene Rechnungen für Strom oder andere Forderungen – der Gedanke, dass man irgendwann “frei” ist, ist verständlich. Doch die Rechtslage ist komplexer als ein einfaches “nach drei Jahren ist alles vergessen”. Der oft zitierte § 195 BGB, der eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für Ansprüche aus dem bürgerlichen Recht vorsieht, ist nur ein Baustein im Mosaik der Verjährung von Nachzahlungen.

Die drei Jahre nach § 195 BGB – ein grundlegender, aber nicht alleiniger Faktor:

Richtig ist, dass gemäß § 195 BGB die meisten Ansprüche aus einem Schuldverhältnis – also auch viele Nachzahlungsansprüche – nach drei Jahren verjähren. Dies beginnt zu laufen, sobald der Anspruch fällig wird. Beispiel: Eine Mietnachzahlung wird am 01.03. fällig. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dreijährige Verjährungsfrist. Am 01.03. drei Jahre später ist der Anspruch verjährt, sofern der Gläubiger (z.B. der Vermieter) ihn bis dahin nicht geltend gemacht hat. “Geltend machen” bedeutet in diesem Kontext, dass der Gläubiger den Schuldner auf die Forderung aufmerksam macht und seine Zahlung einfordert. Dies kann durch einen formellen Mahnbescheid, ein anwaltliches Schreiben oder auch ein formelles Schreiben ohne Anwalt erfolgen. Wichtig ist, dass der Schuldner klar und unmissverständlich über die Forderung informiert wird. Ein einfaches, informelles Gespräch reicht in der Regel nicht aus.

Aber Achtung: Ausnahmen bestätigen die Regel!

Die dreijährige Frist nach § 195 BGB ist nicht in Stein gemeißelt. Es gibt zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, die die Verjährungsfrist beeinflussen oder sogar verlängern können. Dazu gehören:

  • Besondere Verjährungsfristen: Manche Forderungen unterliegen längeren Verjährungsfristen. Dies ist beispielsweise bei bestimmten Steuerforderungen oder Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen der Fall.
  • Hemmung der Verjährung: Verschiedene Ereignisse können die Verjährung hemmen, d.h. den Lauf der Frist unterbrechen. Dies geschieht beispielsweise durch Anerkenntnis der Schuld durch den Schuldner (z.B. Zahlung eines Teils der Forderung) oder durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Die Verjährung beginnt dann nach Beendigung des hemmenden Ereignisses von neuem zu laufen.
  • Unterbrechung der Verjährung: Im Gegensatz zur Hemmung wird die Verjährung durch bestimmte Handlungen unterbrochen. Sie beginnt dann komplett von neuem zu laufen. Ein Beispiel hierfür ist die Zustellung eines Mahnbescheids.

Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsehen!

Auch wenn die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB für viele Nachzahlungen gilt, sollte man sich nicht auf diese verlassen. Die Komplexität der Verjährungsregeln erfordert oft eine individuelle juristische Beratung. Eine frühzeitige Klärung offener Forderungen und eine zügige Begleichung sind stets ratsam, um spätere Probleme und potentielle Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Das vermeintlich trügerische Gefühl der Sicherheit nach drei Jahren kann sich schnell in eine unangenehme Überraschung verwandeln. Ein professioneller Rat ist daher in Zweifelsfällen dringend anzuraten.