Was zählt bei Flugverspätung, Abflug oder Ankunft?

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Flugentschädigungen werden erst ab einer Verspätung von über drei Stunden gewährt. Maßgeblich ist die tatsächliche Ankunft am Zielflughafen, genauer der Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtüren. Nur dann, wenn diese Verzögerung die Drei-Stunden-Marke überschreitet, besteht ein Anspruch.
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Wann zählt eine Flugverspätung: Abflug oder Ankunft?

Im Falle einer Flugverspätung entscheidet der Zeitpunkt der Ankunft am Zielflughafen über den Anspruch auf eine Entschädigung.

Maßgeblicher Zeitpunkt: Öffnung der Flugzeugtüren

Maßgeblich für die Berechnung der Verspätung ist nicht der planmäßige oder tatsächliche Abflugzeitpunkt, sondern das Öffnen der Flugzeugtüren am Zielort.

Anspruch ab drei Stunden Verspätung

Laut EU-Verordnung Nr. 261/2004 besteht erst ab einer Verspätung von drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung. Die Verspätung wird vom geplanten Ankunftszeitpunkt bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Türöffnung berechnet.

Ausnahmen

Es gibt einige Ausnahmen von der Drei-Stunden-Regel, bei denen auch bei kürzeren Verspätungen eine Entschädigung gewährt werden kann:

  • Außergewöhnliche Umstände: Dies können Wetterbedingungen, politische Unruhen oder Sicherheitsbedenken sein. In solchen Fällen können die Fluggesellschaften Entschädigungsansprüche ablehnen.
  • Verspätung am Abflugort: Wenn sich der Abflug über drei Stunden verzögert und dies zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielort führt, können Passagiere ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Empfehlungen

  • Überprüfen Sie immer Ihre Flüge auf Verspätungen vor Ihrer Abreise.
  • Bewahren Sie Ihre Bordkarte und Belege für alle Ausgaben auf, die im Zusammenhang mit der Verspätung entstanden sind.
  • Fordern Sie bei Verspätungen über drei Stunden eine Entschädigung von der Fluggesellschaft an.

Fazit

Die tatsächliche Ankunft am Zielflughafen, gemessen durch den Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtüren, ist der maßgebliche Faktor für die Beurteilung einer Flugverspätung. Erst ab einer Verspätung von drei Stunden besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.