Wer ist von der Anschnallpflicht befreit?

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Für Personen unter 1,50 Meter besteht nach Vorlage des Personalausweises keine Anschnallpflicht. Auch beim langsamen Fahren, wie z.B. auf Parkplätzen oder beim Rückwärtsfahren, entfällt die Gurtpflicht.
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Ausnahmen von der Anschnallpflicht: Wer darf sich anschnallen?

Die Anschnallpflicht ist eine wichtige Sicherheitsmaßnahme, die Leben retten kann. Grundsätzlich gilt sie für alle Fahrgäste eines Pkw, unabhängig vom Sitzplatz. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Pflicht.

Ausnahmen aufgrund der Körpergröße:

  • Personen mit einer Körpergröße unter 1,50 Metern sind von der Anschnallpflicht befreit. Dies gilt auch für Kinder, die in einem Kindersitz transportiert werden. Allerdings müssen sich diese Personen nachweisen können, dass sie unter 1,50 Meter groß sind, beispielsweise durch Vorlage des Personalausweises.

Ausnahmen aufgrund der Fahrweise:

  • Bei langsamem Fahren auf einem Parkplatz oder beim Rückwärtsfahren entfällt die Anschnallpflicht. Allerdings sollten sich Fahrgäste nach Möglichkeit auch in diesen Situationen anschnallen, da auch bei niedrigen Geschwindigkeiten Unfälle passieren können.

Weitere Ausnahmen:

Neben den oben genannten Ausnahmen gibt es noch weitere Fälle, in denen die Anschnallpflicht nicht gilt:

  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht angeschnallt werden können, benötigen eine ärztliche Befreiung.
  • Bei Fahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen sowie bei Bussen und Lkw besteht für Fahrgäste auf den hinteren Sitzplätzen keine Anschnallpflicht.
  • In Taxis und Mietwagen müssen sich Fahrgäste auf dem Rücksitz nicht anschnallen.
  • Bei Fahrten in Motorrad-Beiwagen besteht keine Anschnallpflicht.

Wichtig:

Auch wenn in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der Anschnallpflicht besteht, wird dringend empfohlen, sich immer anzuschnallen. Das Anschnallen ist eine einfache und effektive Maßnahme, die das Verletzungsrisiko bei einem Unfall erheblich verringert.