Wann hat man als Mieter Anspruch auf eine neue Badewanne?

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Nur bei funktionsuntüchtigen Sanitärobjekten besteht für Mieter ein Anspruch auf Ersatz. Ein verschlissener, aber funktionierender Badewannenlack begründet keinen Anspruch auf Neuanschaffung. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters beschränkt sich auf die Beseitigung von Mängeln, nicht auf Modernisierungswünsche.

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Absolut! Hier ist ein Artikel, der das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet und darauf abzielt, hilfreiche Informationen für Mieter bereitzustellen:

Wann die Badewanne zum Streitpunkt wird: Wann Mieter Anspruch auf eine neue Badewanne haben

Die Badewanne – für viele ein Ort der Entspannung und Hygiene, für Vermieter oft ein Bauteil, das bei Problemen Kopfzerbrechen bereitet. Doch wann genau hat ein Mieter eigentlich das Recht, vom Vermieter den Austausch einer alten Badewanne zu fordern? Die Antwort ist vielschichtiger als man denkt und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Der Unterschied zwischen Mangel und Schönheitsfehler

Grundsätzlich gilt: Ein Anspruch auf eine neue Badewanne besteht nicht automatisch. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters greift dann, wenn ein Mangel vorliegt, der die Nutzbarkeit der Mietsache beeinträchtigt. Ein solcher Mangel kann beispielsweise vorliegen, wenn:

  • Die Badewanne defekt ist: Risse, Löcher oder andere Beschädigungen, die die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen und beispielsweise Wasserschäden verursachen können.
  • Die Badewanne nicht mehr hygienisch nutzbar ist: Hartnäckige Verschmutzungen, die sich nicht mehr entfernen lassen und eine gesundheitliche Belastung darstellen.
  • Die Badewanne eine Gefahr darstellt: Scharfe Kanten oder instabile Stellen, die ein Verletzungsrisiko bergen.

Was hingegen kein Anspruchsgrund ist:

Ein rein optischer Mangel rechtfertigt in der Regel keinen Austausch. Ein abgenutzter Badewannenlack, leichte Kratzer oder Verfärbungen, die die Funktion nicht beeinträchtigen, sind in den meisten Fällen als normale Abnutzungserscheinungen anzusehen. Auch der Wunsch nach einer moderneren Badewanne (z.B. mit Whirlpool-Funktion) begründet keinen Anspruch.

Der Schlüsselbegriff: Funktionstüchtigkeit

Entscheidend ist also, ob die Badewanne noch ihren Zweck erfüllt. Kann sie ohne Einschränkungen für die Körperpflege genutzt werden? Verursacht sie keine weiteren Schäden? Nur wenn diese Fragen verneint werden müssen, ist der Vermieter in der Pflicht, für Abhilfe zu sorgen.

Wie Mieter vorgehen sollten:

  1. Mangel dokumentieren: Machen Sie Fotos oder Videos des Mangels, um ihn zu dokumentieren.
  2. Vermieter informieren: Setzen Sie den Vermieter schriftlich über den Mangel in Kenntnis und fordern Sie ihn zur Beseitigung auf. Setzen Sie ihm eine angemessene Frist.
  3. Mietminderung: Wenn der Mangel die Nutzbarkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt, kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein. Holen Sie sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat.
  4. Rechtliche Schritte: Wenn der Vermieter nicht reagiert, kann eine Klage auf Instandsetzung beim zuständigen Amtsgericht erwogen werden.

Vorsicht vor Selbstvornahme:

Mieter sollten niemals eigenmächtig eine neue Badewanne einbauen lassen und die Kosten vom Vermieter zurückfordern. Die sogenannte Selbstvornahme ist nur in absoluten Notfällen zulässig, wenn der Vermieter trotz dringender Aufforderung untätig bleibt und unmittelbare Gefahr droht.

Fazit:

Ob ein Mieter Anspruch auf eine neue Badewanne hat, hängt von der konkreten Situation ab. Funktionstüchtigkeit ist der entscheidende Faktor. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen.

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