Ist man nach der Neurteilung wieder in der Probezeit?

9 Sicht

Nach der Neurteilung einer Probezeit beginnt eine neue Probezeit. Diese beinhaltet die verbleibende Dauer der vorherigen Probezeit sowie eine gesetzliche Verlängerung von zwei Jahren, falls nicht bereits eine frühere Verlängerung erfolgte.

Kommentar 0 mag

Neurteilung und Probezeit: Ein neuer Anfang oder ein verlängertes Provisorium?

Die Neurteilung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere während der Probezeit, wirft oft Fragen nach der Fortsetzung oder dem Neubeginn der Probezeit auf. Die einfache Antwort „Ja, eine neue Probezeit beginnt“ greift zu kurz und bedarf einer differenzierteren Betrachtung. Die Aussage „Die neue Probezeit beinhaltet die verbleibende Dauer der vorherigen Probezeit sowie eine gesetzliche Verlängerung von zwei Jahren“ ist ebenfalls vereinfachend und nicht immer korrekt.

Denn die rechtliche Situation hängt entscheidend von den individuellen Umständen und den Details des Arbeitsvertrages ab. Es gibt keine pauschale Regelung, die für alle Fälle gilt. Der Begriff „Neurteilung“ selbst ist im Arbeitsrecht nicht explizit definiert, sondern beschreibt in der Regel eine Änderung des Arbeitsvertrages, die zu einer neuen Rechtslage führt. Diese Änderung kann verschiedene Ursachen haben, beispielsweise:

  • Änderung des Arbeitsortes: Ein Wechsel des Arbeitsortes kann eine Neurteilung darstellen, die – je nach Vereinbarung – eine neue Probezeit nach sich ziehen kann. Dies hängt stark vom Umfang der Änderung ab. Ein kleiner Wechsel innerhalb des gleichen Betriebes hat eher keine Auswirkungen auf die Probezeit, während ein Wechsel in eine andere Abteilung oder gar an einen anderen Standort durchaus eine neue Probezeit rechtfertigen kann.

  • Änderung der Arbeitsbedingungen: Wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen, wie z.B. eine Änderung der Arbeitszeit, der Tätigkeit oder des Gehalts, können ebenfalls eine Neurteilung bedeuten. Auch hier ist die Frage einer neuen Probezeit vom Umfang der Änderung abhängig. Geringe Anpassungen haben eher keinen Einfluss, während gravierende Änderungen eine neue Probezeit rechtfertigen können.

  • Änderung des Arbeitsvertrages: Eine Änderung des Arbeitsvertrages, die über geringfügige Anpassungen hinausgeht, kann ebenfalls zu einer Neurteilung und damit zu einer neuen Probezeit führen.

Kein automatischer Zwei-Jahres-Zusatz: Die Behauptung einer automatischen Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre ist irreführend. Eine solche Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die verbleibende Dauer der ursprünglichen Probezeit kann in der neuen Vereinbarung übernommen werden, jedoch besteht kein Rechtsanspruch auf eine zusätzliche zweijährige Probezeit. Eine solche Regelung müsste explizit im neuen Arbeitsvertrag festgehalten werden.

Individuelle Prüfung notwendig: Zusammenfassend lässt sich sagen: Nach einer Neurteilung beginnt nicht automatisch eine neue Probezeit. Ob und in welchem Umfang eine neue Probezeit vereinbart wird, hängt von der Art und dem Umfang der Änderungen im Arbeitsverhältnis ab. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitsvertrag genau geprüft oder rechtlicher Rat eingeholt werden. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die individuelle Situation bewerten und die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien klären. Die bloße Aussage “Neurteilung” reicht nicht aus, um die Frage nach der Probezeit eindeutig zu beantworten.