Wie kann der Arbeitgeber eine Krankschreibung anzweifeln?

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Arbeitgeber können begründete Zweifel an einer Krankschreibung geltend machen, indem sie konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Vortäuschung der Erkrankung liefern. Liegen diese vor, muss der Arbeitnehmer die Echtheit seiner Erkrankung nachweisen. Das Gericht prüft im Einzelfall die Glaubwürdigkeit der gegensätzlichen Aussagen.
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Begründete Zweifel an der Krankschreibung: Wann darf der Arbeitgeber nachfragen?

Die Krankschreibung ist ein vertrauensvolles Element des Arbeitsverhältnisses. Sie basiert auf der Annahme der Ehrlichkeit des Arbeitnehmers und der fachlichen Kompetenz des Arztes. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Echtheit einer Krankschreibung hegt? Kann er einfach nachfragen, und wenn ja, wie weit darf er gehen?

Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitgeber darf nicht leichtfertig eine Krankschreibung anzweifeln. Der Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers ist ein wichtiger Aspekt. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine mögliche Vortäuschung der Erkrankung hindeuten. Diese Anhaltspunkte müssen nachweisbar und relevanter Natur sein. Ein flüchtiges Gefühl oder ein allgemeines Misstrauen genügen nicht.

Beispiele für solche Anhaltspunkte könnten sein:

  • Widersprüchliche Angaben: Der Arbeitnehmer gibt gegenüber dem Arbeitgeber andere Angaben zu seinen Beschwerden oder Aktivitäten an als gegenüber dem Arzt. Dies könnte durch Zeugenaussagen oder Social-Media-Aktivitäten belegt werden.
  • Unplausible Angaben: Die angegebenen Beschwerden passen nicht zu den dokumentierten Aktivitäten des Arbeitnehmers (z.B. Teilnahme an sportlichen Aktivitäten während der Krankschreibung).
  • Häufige und kurz aufeinanderfolgende Krankschreibungen: Eine hohe Anzahl von Krankschreibungen, insbesondere bei kurzen Krankheitsdauern, kann Anlass zu Fragen geben, sofern keine nachvollziehbaren medizinischen Gründe vorliegen.
  • Verdacht auf Missbrauch des Krankengelds: Hinweise darauf, dass der Arbeitnehmer die Krankschreibung ausnutzt, um unerlaubte Aktivitäten auszuüben, können ebenfalls Zweifel begründen.
  • Unvereinbarkeit von Arbeitsunfähigkeit und gezeigten Aktivitäten: Der Arbeitnehmer präsentiert sich in sozialen Medien oder gegenüber Dritten während der Krankschreibung in einer Weise, die mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit unvereinbar ist.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Anhaltspunkte dokumentieren muss. Gerüchte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. Es geht um nachweisbare Fakten.

Die Konsequenzen: Liegen begründete Zweifel vor, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, die Echtheit seiner Erkrankung zu belegen. Dies kann z.B. durch Vorlage zusätzlicher ärztlicher Atteste oder die Zustimmung zu einer ärztlichen Untersuchung (mit Zustimmung des Arbeitnehmers) erfolgen. Verweigert der Arbeitnehmer die Zusammenarbeit, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Das Gericht als letzte Instanz: Kommt es zu einem Rechtsstreit, prüft das Gericht die Glaubwürdigkeit der gegensätzlichen Aussagen und die Beweislage im Einzelfall. Hierbei werden die konkreten Anhaltspunkte des Arbeitgebers und die Erläuterungen des Arbeitnehmers abgewogen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Anzweifeln einer Krankschreibung ist ein sensibles Thema. Der Arbeitgeber muss äußerst vorsichtig vorgehen und nur bei konkreten, nachweisbaren Anhaltspunkten handeln. Eine detaillierte Dokumentation der Zweifel ist unerlässlich, um im Falle eines Rechtsstreits die eigene Position zu stützen. Der Fokus sollte stets auf dem objektiven Nachweis von Unregelmäßigkeiten liegen, nicht auf bloßen Vermutungen oder persönlichen Animositäten.