Sind Ärzte verpflichtet, neue Patienten aufzunehmen?

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Kassenärzt:innen sind verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ablehnung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei einem Aufnahmestopp, fehlender Kooperationsbereitschaft oder einem gestörten Vertrauensverhältnis. Die Behandlungspflicht ist gesetzlich geregelt.
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Die Behandlungspflicht von Ärzt:innen: Pflicht zur Aufnahme neuer Patienten?

Die Frage, ob Ärzt:innen verpflichtet sind, neue Patienten aufzunehmen, ist komplexer als ein einfaches Ja oder Nein. Während eine allgemeine Aufnahmepflicht nicht existiert, besteht für Kassenärzt:innen eine gesetzlich geregelte Behandlungspflicht gegenüber gesetzlich Versicherten. Diese Pflicht ist jedoch nicht absolut und unterliegt einigen wichtigen Einschränkungen.

Das Kernstück bildet die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Kassenärzt:innen, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind, haben die Verpflichtung, gesetzlich versicherte Patienten zu behandeln. Diese Behandlungspflicht ergibt sich aus dem zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen geschlossenen Versorgungsverträgen. Diese Verträge gewährleisten im Gegenzug die Vergütung der erbrachten Leistungen.

Eine Ablehnung neuer Patienten ist daher in der Regel nur ausnahmsweise zulässig. Die Gründe hierfür müssen triftig sein und sich auf objektive und nachvollziehbare Umstände stützen. Zu diesen Ausnahmefällen zählen beispielsweise:

  • Aufnahmestopp: Bei einer Überlastung, etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder einem hohen Patientenaufkommen, kann ein zeitlich begrenzter Aufnahmestopp gerechtfertigt sein. Dies muss jedoch transparent kommuniziert und die Dauer des Stopps angemessen sein. Eine unbegrenzte Ablehnung neuer Patienten ist nicht zulässig.

  • Fehlende Kooperationsbereitschaft des Patienten: Ein Patient, der die ärztliche Behandlung durch beispielsweise wiederholtes Nichterscheinen zu Terminen oder Ignorieren ärztlicher Anweisungen nachhaltig behindert, kann abgelehnt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arzt zuvor vergeblich versucht hat, die Kooperation zu fördern.

  • Gestörtes Vertrauensverhältnis: Ein tiefgreifendes und irreparables Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist für eine erfolgreiche Behandlung unerlässlich. Liegt ein derartiges Vertrauensverhältnis aufgrund von Vorfällen nicht mehr vor, kann die Ablehnung eines Patienten gerechtfertigt sein. Dies erfordert jedoch eine sorgfältige Abwägung und Dokumentation.

  • Fachliche Kompetenz: Ein Arzt ist nicht verpflichtet, Patienten zu behandeln, wenn er über die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verfügt. In solchen Fällen ist er verpflichtet, den Patienten an einen geeigneten Kollegen zu überweisen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Ablehnung eines Patienten gut begründet und dokumentiert sein muss. Eine willkürliche Ablehnung kann rechtliche Konsequenzen haben. Die Kassenärztliche Vereinigung kann im Verdachtsfall Ermittlungen einleiten. Patienten haben das Recht, sich im Falle einer unrechtmäßigen Ablehnung zu beschweren.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Während eine allgemeine Aufnahmepflicht für alle Ärzt:innen nicht besteht, besteht für Kassenärzt:innen eine gesetzlich begründete Behandlungspflicht für gesetzlich Versicherte. Diese Pflicht ist jedoch nicht uneingeschränkt und erlaubt Ausnahmen in klar definierten und nachvollziehbaren Fällen. Eine transparente und nachvollziehbare Kommunikation mit dem Patienten ist in allen Fällen unerlässlich.

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