Wie wird Betriebsstrom umgelegt?

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Gemäß Heizkostenverordnung ist der Betriebsstrom für die Heizungsanlage nach dem erfassten Verbrauch anteilig auf die einzelnen Wohneinheiten umzulegen. Eine Umlage als Teil des Allgemeinstroms ist nicht zulässig.

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Absolut! Hier ist ein Artikel, der das Thema Betriebsstromumlage im Kontext der Heizkostenverordnung behandelt und darauf achtet, einzigartig zu sein:

Betriebsstrom der Heizung: Korrekte Umlage gemäß Heizkostenverordnung

Die jährliche Heizkostenabrechnung ist oft ein Quell der Verwirrung für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Neben den Kosten für Brennstoffe, Wartung und Schornsteinfegergebühren spielt auch der Betriebsstrom der Heizungsanlage eine wichtige Rolle. Doch wie wird dieser korrekt auf die einzelnen Wohneinheiten umgelegt? Die Heizkostenverordnung (HeizKV) gibt hier klare Richtlinien vor.

Was ist Betriebsstrom überhaupt?

Betriebsstrom bezeichnet den elektrischen Strom, der benötigt wird, um die Heizungsanlage selbst am Laufen zu halten. Dazu gehören beispielsweise:

  • Pumpen, die das Heizwasser im Kreislauf befördern
  • Gebläse, die für die Verbrennungsluftzufuhr sorgen
  • Steuerungs- und Regelungstechnik der Heizungsanlage
  • Ölpumpen bei Ölheizungen
  • Zusatzgeräte wie z.B. die Warmwasserbereitung

Warum ist eine separate Erfassung und Abrechnung notwendig?

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass der Betriebsstrom separat erfasst und abgerechnet werden muss. Dies dient der Transparenz und Gerechtigkeit. Würde der Betriebsstrom einfach dem Allgemeinstrom zugeschlagen, würden Mieter benachteiligt, die beispielsweise wenig heizen, da sie anteilig an Kosten beteiligt wären, die direkt mit dem Heizbetrieb zusammenhängen.

Die korrekte Umlage nach Verbrauch

Gemäß Heizkostenverordnung muss der Betriebsstrom anteilig nach dem erfassten Verbrauch auf die einzelnen Wohneinheiten umgelegt werden. Das bedeutet:

  1. Erfassung des Gesamtverbrauchs: Zunächst muss der Gesamtverbrauch an Betriebsstrom für die Heizungsanlage über ein geeichtes Messgerät (Stromzähler) erfasst werden.
  2. Ermittlung des individuellen Heizverbrauchs: Der individuelle Heizverbrauch jeder Wohneinheit wird in der Regel über Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler ermittelt.
  3. Berechnung des Umlageschlüssels: Der Umlageschlüssel ergibt sich aus dem Verhältnis des individuellen Heizverbrauchs einer Wohneinheit zum Gesamtverbrauch aller Wohneinheiten.
  4. Umlage des Betriebsstroms: Der ermittelte Umlageschlüssel wird auf den Gesamtverbrauch an Betriebsstrom angewendet, um den Anteil jeder Wohneinheit zu berechnen.

Beispiel:

  • Gesamtverbrauch Betriebsstrom: 1.000 kWh
  • Gesamtheizverbrauch aller Wohneinheiten: 100.000 kWh
  • Heizverbrauch Wohneinheit A: 10.000 kWh

Umlageschlüssel für Wohneinheit A: (10.000 kWh / 100.000 kWh) = 0,1 (oder 10 %)

Anteil Betriebsstrom für Wohneinheit A: 0,1 * 1.000 kWh = 100 kWh

Wichtig: Die Heizkostenverordnung lässt keine Umlage des Betriebsstroms als Teil des Allgemeinstroms zu. Dies wäre ein Verstoß gegen die Verordnung und könnte zur Unwirksamkeit der Heizkostenabrechnung führen.

Sonderfälle und Ausnahmen

In einigen Fällen kann es zu Sonderfällen kommen, beispielsweise wenn eine Heizungsanlage sowohl für Heizung als auch für Warmwasserbereitung genutzt wird. In solchen Fällen muss der Betriebsstrom entsprechend aufgeteilt werden. Hier empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten.

Fazit

Die korrekte Umlage des Betriebsstroms ist ein wichtiger Bestandteil einer transparenten und rechtssicheren Heizkostenabrechnung. Vermieter sollten die Vorgaben der Heizkostenverordnung genau beachten und den Betriebsstrom separat erfassen und nach Verbrauch umlegen. Mieter haben das Recht, eine detaillierte und nachvollziehbare Abrechnung zu verlangen. Bei Unklarheiten oder Zweifeln sollte man sich an einen Fachmann oder eine Mieterberatung wenden.