Kann ich Eigenleistungen auf meinen Mieter umlegen?

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Hausmeistertätigkeiten, die der Vermieter selbst erbringt, können als Betriebskosten abgerechnet werden. Hierbei ist der Ansatz eines Nettopreises, orientiert an vergleichbaren Angeboten von Dienstleistern in der Region, zulässig. So lassen sich Eigenleistungen fair auf die Mieter umlegen, sofern die Kosten im Rahmen ortsüblicher Preise bleiben.

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Eigenleistungen des Vermieters: Dürfen Mieter Kosten für Hausmeistertätigkeiten mittragen?

Die Frage, ob ein Vermieter Eigenleistungen, insbesondere Hausmeistertätigkeiten, auf seine Mieter umlegen darf, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein pauschales Ja oder Nein ist daher nicht möglich. Der Schlüssel liegt in der Rechtmäßigkeit und der Nachweisbarkeit der Kosten.

Zulässigkeit der Umlage: Grundsätzlich können nach § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) Kosten für die Instandhaltung des Gebäudes auf die Mieter umgelegt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Kosten tatsächlich angefallen sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Objekt stehen. Der Vermieter muss die Kosten nachweisen können. Hier liegt der Knackpunkt bei Eigenleistungen. Denn im Gegensatz zu Rechnungen von externen Dienstleistern, fehlt bei Eigenleistungen die objektive Preisfindung durch einen unabhängigen Dritten.

Die Herausforderung der Eigenleistung: Der Vermieter kann nicht einfach seine Arbeitszeit nach eigenem Gutdünken abrechnen. Vielmehr muss er die Kosten für seine Eigenleistung plausibel und nachvollziehbar darlegen. Dies geschieht in der Regel durch den Ansatz eines Nettopreises, der sich an ortsüblichen Preisen für vergleichbare Dienstleistungen orientiert. Der Vermieter muss also darlegen, welchen Preis ein professioneller Handwerker für die jeweilige Tätigkeit in der Region verlangt hätte. Dies kann er beispielsweise durch entsprechende Angebote von Fachbetrieben belegen. Nur so lässt sich gewährleisten, dass die Mieter nicht überfordert werden und die Kosten fair verteilt sind.

Wichtige Aspekte für eine rechtssichere Abrechnung:

  • Nachweispflicht: Der Vermieter ist verpflichtet, die Kosten seiner Eigenleistung detailliert zu dokumentieren. Dies beinhaltet eine genaue Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, den Zeitaufwand und die Berechnung des Nettopreises anhand von Vergleichsangeboten. Eine bloße Auflistung von Arbeitsstunden ohne weitere Begründung reicht nicht aus.
  • Ortsüblichkeit: Der angesetzte Nettopreis darf nicht über den ortsüblichen Preisen liegen. Hierbei können Preislisten von Handwerkskammern oder regionale Vergleichsangebote als Nachweis dienen.
  • Angemessenheit: Der Umfang der Eigenleistungen muss angemessen sein. Ein Vermieter darf nicht systematisch alle Arbeiten selbst erledigen, um Kosten zu sparen und diese dann auf die Mieter umzulegen. Es muss ein Gleichgewicht zwischen Eigenleistung und Beauftragung von Fachfirmen bestehen.
  • Transparenz: Die Abrechnung muss für die Mieter transparent und verständlich sein. Alle Positionen müssen einzeln aufgeführt und nachvollziehbar begründet werden.

Fazit:

Eigenleistungen des Vermieters können grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden, sofern die Kosten nachgewiesen und ortsüblich sind. Der Vermieter trägt jedoch eine hohe Nachweispflicht und muss die Angemessenheit der Kosten belegen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation eines Mietrechtsexperten, um Streitigkeiten zu vermeiden. Eine gut dokumentierte und transparente Abrechnung ist entscheidend für eine rechtssichere und faire Kostenverteilung.

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