Wie lange muss man vergessene Sachen aufbewahren?

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Verlorene Gegenstände unterliegen einer sechsmonatigen Aufbewahrungspflicht, gemäß § 973 BGB. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung. Der Eigentümer hat somit seinen Anspruch verloren, und die Gegenstände können anderweitig verwendet werden.

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Vergessene Sachen: Wie lange muss ich sie aufbewahren? Eine Frage der Sorgfalt und des Rechts

Vergessen im Restaurant die Sonnenbrille, im Zug die Tasche, im Hotel den Laptop – verlorene oder vergessene Gegenstände sind ärgerlich, sowohl für den Verlierer als auch für den Finder. Doch wie lange ist man eigentlich verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren? Die Antwort ist nicht so einfach, wie es der oft zitierte § 973 BGB zunächst suggeriert.

Der Paragraph regelt zwar die Aufbewahrungspflicht des Finders eines verlorenen Gegenstandes. Dieser ist verpflichtet, den Gegenstand sicher aufzubewahren und dem Eigentümer zu übergeben. Die sechsmonatige Frist, die oft genannt wird, bezieht sich aber primär auf die Anzeigepflicht des Finders beim Fundbüro, nicht auf die gesamte Aufbewahrungsdauer. Nach Ablauf der sechs Monate kann der Finder den Fund behalten, sofern er die vorgeschriebenen Anzeigepflichten erfüllt hat. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für alle vergessenen Gegenstände.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Unterscheidung zwischen “Verlust” und “Vergessen”. Ein verlorener Gegenstand ist dem Eigentümer tatsächlich abhandengekommen, während ein vergessener Gegenstand bewusst an einem Ort zurückgelassen wurde, wenn auch unbeabsichtigt. Bei einem vergessenen Gegenstand im Restaurant beispielsweise, entsteht keine unmittelbare gesetzliche Aufbewahrungspflicht für den Gastwirt gemäß § 973 BGB. Er ist jedoch – und hier liegt der gravierende Unterschied – aus verschiedenen Gründen dazu angehalten, den Gegenstand eine angemessene Zeit aufzubewahren:

  • Vertrauensverhältnis zum Gast: Ein Restaurant lebt von seinem guten Ruf und dem Vertrauen der Gäste. Das unaufmerksame Zurücklassen von Gegenständen ist ein alltäglicher Vorgang. Ein übermäßig kurzes Aufbewahren kann negative Auswirkungen auf die Kundenzufriedenheit haben.

  • Schadensersatzpflicht: Lässt der Gastwirt den Gegenstand fahrlässig verschwinden, kann er für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Die Dauer der angemessenen Aufbewahrung hängt von den Umständen ab: Die Wertvollheit des Gegenstands, die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit dem Gast (z.B. durch Namensaufdruck auf der Tasche) und die übliche Praxis im Gastronomiebetrieb spielen eine Rolle.

  • Sorgfaltspflicht: Eine allgemeine Sorgfaltspflicht verpflichtet den Finder (in diesem Fall der Gastwirt) dazu, mit fremden Sachen pfleglich umzugehen. Das bedeutet, dass er den Gegenstand zumindest solange aufbewahren sollte, bis eine realistische Möglichkeit der Rückgabe besteht.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Während § 973 BGB für verlorene Gegenstände eine (in erster Linie anzeigebezogene) Frist von sechs Monaten vorgibt, gibt es für vergessene Gegenstände keine feste gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach dem Einzelfall und der Auslegung der Sorgfaltspflicht und dem Verhältnis zum Eigentümer. Eine angemessene Frist, die in der Regel einige Wochen bis Monate beträgt, ist jedoch empfehlenswert, um unnötige Konflikte und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Im Zweifel sollte man sich rechtlich beraten lassen.