Wann muss die Airline keine Entschädigung zahlen?
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Fluglinien sind verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, außer in Ausnahmefällen wie Unwetter, Vogelschlag oder Luftraum-Sperrungen. Die Höhe der Entschädigung variiert zwischen 250, 400 und 600 Euro.
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Wann ist eine Fluggesellschaft nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet?
Gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 sind Fluggesellschaften verpflichtet, Entschädigungen an Passagiere zu zahlen, deren Flüge verspätet, annulliert oder überbucht werden. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, in denen Fluggesellschaften von dieser Verpflichtung befreit sind. Diese Ausnahmen umfassen:
Außergewöhnliche Umstände
- Unwetter: Flüge, die aufgrund von Unwetter wie Stürmen, Gewittern oder starken Schneefällen verspätet oder annulliert werden.
- Vogelschlag: Schäden am Flugzeug durch einen Vogelschlag können zu Verspätungen oder Annullierungen führen.
- Luftraumsperrungen: Flüge können verspätet oder annulliert werden, wenn der Luftraum aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen oder militärischen Manövern gesperrt ist.
- Politische Instabilität: Flugunregelmäßigkeiten aufgrund von politischen Unruhen, Aufständen oder Kriegen können zu Verspätungen oder Annullierungen führen.
Andere Ausnahmen
Neben außergewöhnlichen Umständen sind Fluggesellschaften auch von der Entschädigungszahlung befreit, wenn:
- Der Passagier über die Verspätung oder Annullierung rechtzeitig informiert wurde: Fluggesellschaften müssen Passagiere mindestens 14 Tage im Voraus über geplante Ankunftsverspätungen von mehr als zwei Stunden oder Annullierungen informieren.
- Dem Passagier wurde eine alternative Beförderungsmöglichkeit angeboten: Die Fluggesellschaft muss dem Passagier eine alternative Beförderungsmöglichkeit anbieten, die den Anforderungen der EU-Verordnung entspricht.
- Der Passagier hat die Beförderung verweigert: Der Passagier hat das Recht, die Beförderung zu verweigern, wenn der neue Flugtermin ihm nicht zusagt. In diesem Fall hat er jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung.
- Der Passagier hat selbst gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen: Entschädigungsansprüche können verfallen, wenn der Passagier beispielsweise nicht die erforderlichen Reisedokumente mitführt oder sich am falschen Abfluggate einfindet.
Weitere wichtige Punkte
- Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Flugstrecke und Verspätungsdauer.
- Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung, selbst wenn ihre Flüge von Drittanbietern (wie Reisebüros) gebucht wurden.
- Passagiere sollten ihre Entschädigungsansprüche innerhalb von drei Monaten nach der geplanten Ankunftszeit einreichen.
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