Wer unterliegt nicht der Schweigepflicht?

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Ärztliche Schweigepflicht gilt nicht uneingeschränkt. Vertretungsberechtigte, etwa Betreuer in medizinischen Belangen, erhalten notwendige Informationen, um die bestmögliche Fürsorge für den Patienten zu gewährleisten. Dies dient dem Wohl des Betroffenen und ist rechtlich gedeckt.

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Schweigepflicht – Wann sie ihre Grenzen findet: Wer hat Zugang zu medizinischen Informationen?

Die ärztliche Schweigepflicht ist ein hohes Gut und ein Eckpfeiler des Vertrauens zwischen Arzt und Patient. Sie schützt die Privatsphäre und Intimität der Patientendaten. Doch wie bei jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen. Die Schweigepflicht ist nicht absolut und gilt nicht uneingeschränkt gegenüber jedermann. Vielmehr gibt es Situationen und Personengruppen, in denen ein berechtigtes Interesse an medizinischen Informationen besteht und die Schweigepflicht hinter dem Schutz anderer, höherwertiger Güter zurücktreten muss.

Die Grundlagen der ärztlichen Schweigepflicht:

Bevor wir uns den Ausnahmen zuwenden, ist es wichtig, das Fundament der Schweigepflicht zu verstehen. Sie ist in § 203 StGB und den Berufsordnungen der Ärzte verankert und verpflichtet Ärzte (und andere medizinische Fachkräfte) dazu, alle ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertrauten Geheimnisse zu bewahren. Dies umfasst nicht nur Diagnosen und Behandlungen, sondern auch persönliche Umstände, die der Arzt im Zuge der Behandlung erfährt.

Wann die Schweigepflicht durchbrochen werden darf oder muss:

Es gibt verschiedene Szenarien, in denen die Schweigepflicht eingeschränkt wird. Diese lassen sich grob in folgende Kategorien einteilen:

  • Einwilligung des Patienten: Der Patient kann den Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Dies geschieht in der Regel explizit, beispielsweise wenn der Patient wünscht, dass der Arzt einem Angehörigen Auskunft gibt oder ein Gutachten anfertigt, das an Dritte weitergeleitet wird.

  • Gesetzliche Meldepflichten: In bestimmten Fällen ist der Arzt gesetzlich verpflichtet, Informationen weiterzugeben. Dies betrifft beispielsweise:

    • Meldung von bestimmten Infektionskrankheiten: Zum Schutz der Allgemeinheit müssen meldepflichtige Krankheiten an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
    • Anzeige von Straftaten: Wenn der Arzt Kenntnis von einer geplanten oder begangenen Straftat erlangt, kann er unter Umständen verpflichtet sein, dies anzuzeigen.
    • Meldung von Berufskrankheiten: Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit muss der Arzt dies der zuständigen Behörde melden.
  • Notwehr und Notstand: In Notwehr- oder Notstandssituationen, um sich selbst oder andere vor einer unmittelbar drohenden Gefahr zu schützen, darf die Schweigepflicht gebrochen werden.

  • Gerichtliche Anordnung: Ein Gericht kann einen Arzt zur Aussage oder zur Herausgabe von Patientenakten zwingen.

Vertretungsberechtigte – Informationsfluss im Sinne des Patienten:

Ein besonders wichtiger Aspekt betrifft Vertretungsberechtigte. Dies sind Personen, die rechtlich befugt sind, im Namen des Patienten zu handeln, insbesondere wenn dieser nicht einwilligungsfähig ist. Dazu gehören beispielsweise:

  • Gesetzliche Betreuer: Wenn eine Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, kann ein Betreuer bestellt werden. Dieser Betreuer hat, soweit ihm die medizinische Betreuung übertragen wurde, das Recht auf Einsicht in die Patientenakte und auf Auskunft durch den Arzt. Ziel ist es, die bestmögliche Fürsorge für den Patienten zu gewährleisten. Der Betreuer benötigt diese Informationen, um informierte Entscheidungen im Sinne des Patienten treffen zu können.

  • Bevollmächtigte: Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht kann der Patient eine Person bevollmächtigen, seine Interessen in medizinischen Angelegenheiten zu vertreten. Die bevollmächtigte Person hat dann das Recht, Auskunft vom Arzt zu erhalten.

  • Eltern minderjähriger Kinder: Eltern haben in der Regel das Recht auf Auskunft über den Gesundheitszustand ihrer Kinder. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Je älter und einsichtsfähiger das Kind ist, desto mehr Gewicht wird seinem Willen beigemessen.

Wichtige Aspekte bei der Weitergabe von Informationen:

Auch wenn eine Ausnahme von der Schweigepflicht vorliegt, ist der Arzt verpflichtet, so sparsam wie möglich mit den Informationen umzugehen. Es dürfen nur die Informationen weitergegeben werden, die für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlich sind. Zudem muss der Arzt die betroffenen Personen über die Weitergabe der Informationen informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Fazit:

Die ärztliche Schweigepflicht ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der Privatsphäre und des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Dennoch gibt es Situationen, in denen sie ihre Grenzen findet. Insbesondere Vertretungsberechtigte haben ein Recht auf notwendige Informationen, um die bestmögliche Fürsorge für den Patienten sicherzustellen. Dabei ist stets darauf zu achten, dass der Schutz der Patientendaten gewahrt bleibt und nur die relevanten Informationen weitergegeben werden. Das Ziel jeder Ausnahme von der Schweigepflicht muss immer das Wohl des Patienten sein.

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