Wann darf der Arbeitgeber eine Krankschreibung verlangen?

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Arbeitgeber haben das Recht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen, obwohl die gesetzliche Pflicht erst ab dem vierten Krankheitstag greift. Die individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine betriebliche Regelung können frühere Anforderungen rechtfertigen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Details.
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Wann darf der Arbeitgeber eine Krankschreibung verlangen? Ein detaillierter Blick auf die Rechtslage

Die Frage, wann ein Arbeitgeber eine Krankschreibung – korrekterweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) – von seinen Angestellten verlangen darf, ist ein häufig diskutiertes Thema im Arbeitsrecht. Während das Gesetz einen gewissen Rahmen vorgibt, spielen individuelle Vereinbarungen und betriebliche Gepflogenheiten oft eine entscheidende Rolle. Dieser Artikel beleuchtet die Rechtslage und gibt einen Überblick über die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Die gesetzliche Grundlage: Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. § 5 EFZG regelt die Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Demnach sind Arbeitnehmer grundsätzlich erst ab dem vierten Krankheitstag verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Dies bedeutet, dass die ersten drei Krankheitstage in der Regel ohne AU abgedeckt sind.

Die Ausnahme: Die vorzeitige Anforderung durch den Arbeitgeber

Die Betonung liegt auf "grundsätzlich". Denn § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG öffnet die Tür für eine frühere Anforderung der Krankschreibung. Dort heißt es: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen."

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Krankschreibung fordern kann. Diese Möglichkeit wird in der Praxis häufig genutzt, insbesondere bei:

  • Häufigen Kurzerkrankungen: Wenn ein Arbeitnehmer wiederholt kurzzeitig erkrankt ist, kann der Arbeitgeber vermuten, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht tatsächlich besteht und die AU früher verlangen, um Missbrauch vorzubeugen.
  • Verdacht des Missbrauchs: Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Arbeitnehmer seine Krankheit vortäuscht (z.B. bei auffälligen Fehlzeiten im Zusammenhang mit Urlaubsanträgen oder Feiertagen), kann der Arbeitgeber eine sofortige AU verlangen.
  • Besondere betriebliche Umstände: In Branchen oder Situationen, in denen eine lückenlose Personalbesetzung essentiell ist (z.B. im Gesundheitswesen oder bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten), kann ein früheres Verlangen nach einer AU gerechtfertigt sein.

Die Rolle von Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarungen

Neben dem EFZG können auch individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder betriebliche Regelungen (z.B. in einer Betriebsvereinbarung) die Vorlagepflicht einer Krankschreibung regeln.

  • Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag kann eine Klausel enthalten, die besagt, dass die AU bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen ist. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht unverhältnismäßig sind.
  • Betriebsvereinbarung: Auch eine Betriebsvereinbarung kann die Vorlagepflicht früher als im EFZG vorgesehen festlegen.

Wichtige Punkte für Arbeitnehmer:

  • Informationspflicht: Es ist wichtig, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren, auch wenn die AU erst später vorgelegt werden muss.
  • Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarungen prüfen: Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitsvertrag und gegebenenfalls bestehende Betriebsvereinbarungen sorgfältig prüfen, um die geltenden Regelungen zur Vorlagepflicht einer AU zu kennen.
  • Bei Unsicherheiten: Beratung suchen: Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber empfiehlt es sich, rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder der zuständigen Gewerkschaft einzuholen.

Wichtige Punkte für Arbeitgeber:

  • Gleichbehandlung: Arbeitgeber sollten darauf achten, die Anforderung einer früheren AU nicht willkürlich oder diskriminierend einzusetzen. Eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter ist essentiell.
  • Transparente Kommunikation: Die Regelungen zur Vorlagepflicht sollten klar und transparent kommuniziert werden, beispielsweise durch Aushänge oder Informationen im Intranet.
  • Dokumentation: Bei der Anforderung einer früheren AU sollten die Gründe hierfür gut dokumentiert werden, um im Streitfall die Rechtmäßigkeit der Anordnung nachweisen zu können.

Fazit

Die Frage, wann ein Arbeitgeber eine Krankschreibung verlangen darf, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Während das Entgeltfortzahlungsgesetz die Grundlage bildet, können individuelle Vereinbarungen und betriebliche Regelungen die Vorlagepflicht beeinflussen. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte und Pflichten kennen und im Zweifelsfall professionellen Rat einholen. Arbeitgeber sollten die Regelungen transparent und fair anwenden, um ein gutes Arbeitsverhältnis zu gewährleisten.