Wie werden die 6 Wochen krank gezählt?

69 Aufrufe
Die sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Bei Elternzeit ohne Teilzeitarbeit startet der Anspruch erst am Folgetag des Elternzeitendes. Die Frist umfasst 42 Kalendertage.
Kommentar 0 Gefällt mir

Die sechs Wochen Krankengeld: Eine genaue Betrachtung der Zählweise

Die sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall genannt, ist für viele Arbeitnehmer*innen ein wichtiger Schutz. Doch die genaue Zählweise dieser Frist birgt oft Unklarheiten. Dieser Artikel klärt auf, wie die 42 Kalendertage der Lohnfortzahlung korrekt berechnet werden und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Der Beginn der Frist:

Der entscheidende Punkt ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Frist der Entgeltfortzahlung beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, der ärztlich bestätigt sein muss. Das bedeutet, dass der Tag der Krankmeldung, an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, bereits in die sechs Wochen eingerechnet wird. Eine rückwirkende Krankmeldung ändert daran nichts. Die sechs Wochen laufen vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an kontinuierlich ab, unabhängig von Wochenenden oder Feiertagen.

Kalendertage, nicht Werktage:

Es ist wichtig zu betonen, dass es sich um 42 Kalendertage handelt, nicht um Werktage. Wochenenden und Feiertage werden also mitgezählt. Diese klare Definition vermeidet Missverständnisse und sichert den Arbeitnehmer*innen den vollständigen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Besonderheit: Elternzeit

Ein wichtiger Sonderfall ist die Elternzeit. Beendet ein Arbeitnehmer seine Elternzeit ohne vorherige Teilzeittätigkeit, beginnt die sechswöchige Frist für die Entgeltfortzahlung erst am Tag nach dem Ende der Elternzeit. Beginnt der Arbeitnehmer jedoch nach der Elternzeit wieder in Teilzeit zu arbeiten, gilt die normale Regelung: Die Frist beginnt am ersten Tag der erneuten Arbeitsunfähigkeit. Diese Regelung verhindert, dass die Elternzeit die Krankmeldung beeinflusst und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verkürzt.

Beispiel:

Frau Müller ist seit dem 1. Mai krankgeschrieben. Ihre sechswöchige Lohnfortzahlung endet somit am 11. Juni (1. Mai + 42 Tage). Wäre sie am 1. Mai in Elternzeit gewesen und hätte erst am 15. Mai wieder gearbeitet und wäre dann am 15. Mai krank geworden, würde die sechswöchige Frist am 26. Juni enden (15. Mai + 42 Tage).

Zusammenfassend:

Die Berechnung der sechswöchigen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist an die Kalendertage gebunden und beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Bei Elternzeit ohne vorherige Teilzeittätigkeit verschiebt sich der Beginn der Frist auf den Tag nach dem Ende der Elternzeit. Eine genaue Kenntnis dieser Regelungen ist essentiell, um den eigenen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu sichern. Im Zweifelsfall sollte immer Rücksprache mit dem Arbeitgeber oder der zuständigen Krankenkasse gehalten werden.