Wie verlängert sich die Kündigungsfrist bei Krankheit?

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Eine Erkrankung während der Kündigungsfrist verlängert diese automatisch. Die Frist ruht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, maximal jedoch drei Monate. Diese Regelung schützt Arbeitnehmer vor Benachteiligung im Krankheitsfall. Die gesetzliche Regelung gilt innerhalb der ersten fünf Dienstjahre.

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Krankheit während der Kündigungsfrist: Ruhende Frist und wichtige Ausnahmen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt für Arbeitnehmer stets eine einschneidende Situation dar. Besonders belastend ist es, wenn eine Krankheit während der laufenden Kündigungsfrist eintritt. Doch wie wirkt sich eine Erkrankung auf die Kündigungsfrist aus? Die einfache Antwort lautet: Die Frist ruht. Doch die Details sind komplexer als oft angenommen und bergen einige Fallstricke.

Die Grundregel: Ruhende Frist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich verlängert sich die Kündigungsfrist bei Krankheit automatisch. Die Frist “ruht” für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Attest nachgewiesen werden muss. Der Arbeitgeber kann während dieser Zeit keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen den Arbeitnehmer ergreifen. Dies gilt sowohl für Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch für Kündigungen durch den Arbeitnehmer. Der Schutzgedanke liegt darin, den Arbeitnehmer vor einer Benachteiligung aufgrund seiner Erkrankung zu bewahren. Er soll sich in Ruhe seiner Genesung widmen können, ohne den Druck des baldigen Arbeitsendes zusätzlich tragen zu müssen.

Die zeitliche Begrenzung: Maximal drei Monate

Die Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund von Krankheit ist jedoch nicht unbegrenzt. Die Ruhe der Frist ist maximal auf drei Monate begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist läuft die Kündigungsfrist weiter, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit anhält. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer trotz andauernder Erkrankung das Arbeitsverhältnis beenden oder beendet werden muss.

Die Dauer der Beschäftigung: Bedeutung der ersten fünf Dienstjahre

Die beschriebene Regelung gilt in der Regel für die ersten fünf Dienstjahre des Arbeitsverhältnisses. Nach Ablauf dieser fünf Jahre kann die Regelung im Einzelfall abweichen, da hier häufig die individuellen Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag greifen. Es empfiehlt sich daher, den eigenen Arbeitsvertrag sorgfältig zu prüfen oder sich im Zweifel anwaltlich beraten zu lassen.

Wichtige Punkte zur Berücksichtigung:

  • Nachweis der Arbeitsunfähigkeit: Ein ärztliches Attest ist unerlässlich, um die Verlängerung der Kündigungsfrist geltend zu machen. Dieses sollte umgehend nach Beginn der Erkrankung beim Arbeitgeber eingereicht werden.
  • Beginn der Frist: Die Frist ruht ab dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit beginnt und durch ein ärztliches Attest belegt ist.
  • Ende der Frist: Die Frist beginnt nach Ablauf der drei Monate wieder zu laufen, unabhängig vom Gesundheitszustand des Arbeitnehmers.
  • Individuelle Vereinbarungen: Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können abweichende Regelungen enthalten. Die Prüfung dieser Dokumente ist unerlässlich.

Fazit:

Eine Erkrankung während der Kündigungsfrist führt zur Verlängerung dieser, jedoch maximal um drei Monate innerhalb der ersten fünf Dienstjahre. Arbeitnehmer sollten die Situation rechtzeitig mit ihrem Arbeitgeber und gegebenenfalls einem Anwalt klären, um ihre Rechte zu wahren und sich rechtssicher zu verhalten. Eine frühzeitige und umfassende Informationssicherung ist essentiell, um unnötige Probleme zu vermeiden.

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