Welche Kosten hat der Arbeitgeber nach 6 Wochen krank?
Nach sechs Wochen Krankheit entfällt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht bereits früher, insbesondere bei Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses. Die Überbrückung bis zum Krankengeldbezug bleibt jedoch unabhängig von der Beschäftigungsdauer die persönliche Verantwortung des Erkrankten.
Die Kosten nach 6 Wochen Krankheit: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen
Sechs Wochen Krankheit können für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Belastung darstellen. Ab dem 43. Krankheitstag (also nach 6 Wochen) greifen wesentliche Veränderungen, die sowohl finanzielle als auch administrative Aspekte betreffen. Dieser Artikel beleuchtet die Kosten, die nach diesem Zeitraum auf den Arbeitgeber zukommen, und gibt einen Überblick über die relevanten Aspekte.
Was passiert nach 6 Wochen Krankheit?
Die wichtigste Veränderung nach sechs Wochen Krankheit ist der Wegfall der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt des Arbeitnehmers im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen fortzuzahlen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt diese Verpflichtung.
Welche Kosten entstehen dem Arbeitgeber trotzdem?
Obwohl die Lohnfortzahlung entfällt, können für den Arbeitgeber dennoch Kosten entstehen:
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Umlageverfahren U1/U2: Arbeitgeber, die am Umlageverfahren U1 (Erstattung von Aufwendungen bei Krankheit) und U2 (Erstattung von Aufwendungen bei Mutterschaft) teilnehmen, müssen weiterhin Beiträge zahlen. Die Teilnahme an U1 ist für Betriebe mit in der Regel weniger als 30 Beschäftigten verpflichtend. Die Beiträge für U2 sind für alle Arbeitgeber mit weiblichen Beschäftigten verpflichtend. Die Höhe der Beiträge variiert je nach Krankenkasse und der tatsächlichen Höhe der erstatteten Aufwendungen im Vorjahr. Auch wenn der Arbeitnehmer krank ist, beeinflusst dieser Fall das Umlageverfahren nicht direkt, da die Umlage für die Zeit der Lohnfortzahlung bereits erfolgt ist. Allerdings kann ein häufiger oder lang andauernder Krankenstand der Belegschaft langfristig zu höheren Umlagebeiträgen führen.
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Administrative Aufwand: Auch wenn keine direkte Lohnfortzahlung mehr erfolgt, entstehen dem Arbeitgeber weiterhin administrative Aufgaben. Dazu gehören:
- Kommunikation mit dem Arbeitnehmer: Kontakt halten, um über den Genesungsverlauf informiert zu bleiben und die Wiedereingliederung zu planen.
- Bearbeitung von Krankmeldungen: Überprüfung und Dokumentation der Krankmeldungen des Arbeitnehmers.
- Organisation der Arbeitsabläufe: Sicherstellung, dass die Arbeit des erkrankten Arbeitnehmers von anderen übernommen wird oder liegen bleibt, bis dieser wieder einsatzfähig ist.
- Planung der Wiedereingliederung: Vorbereitung und Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), falls der Arbeitnehmer länger erkrankt ist. Das BEM ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das darauf abzielt, den Arbeitnehmer bestmöglich in den Arbeitsalltag zurückzuführen.
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Produktivitätsausfall: Der Ausfall des erkrankten Arbeitnehmers führt weiterhin zu Produktivitätsverlusten. Aufgaben müssen von anderen Mitarbeitern übernommen werden, was zu einer Mehrbelastung und möglicherweise zu Verzögerungen führt.
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Kosten für Vertretung: Gegebenenfalls muss eine Vertretungskraft eingestellt werden, um den Ausfall des erkrankten Arbeitnehmers zu kompensieren. Dies verursacht zusätzliche Lohnkosten.
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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM anzubieten. Die Kosten für das BEM, beispielsweise für Gespräche mit dem Arbeitnehmer, dem Betriebsarzt oder externen Beratern, trägt der Arbeitgeber.
Was gilt für den Arbeitnehmer?
Nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoentgelts, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts.
Wichtige Hinweise:
- Anspruch auf Krankengeld: Der Anspruch auf Krankengeld entsteht in der Regel mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Eine Ausnahme bildet die Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses. Hier kann es zu einer Wartezeit kommen, die jedoch durch die Krankenkasse überbrückt wird.
- Eigenverantwortung des Arbeitnehmers: Die Überbrückung bis zum Bezug des Krankengeldes liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers. Dieser sollte sich rechtzeitig mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen, um den Anspruch auf Krankengeld geltend zu machen.
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Das BEM ist ein wichtiger Bestandteil der Wiedereingliederung. Der Arbeitnehmer sollte das Angebot des Arbeitgebers annehmen, um gemeinsam eine Strategie für die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu entwickeln.
Fazit:
Auch nach sechs Wochen Krankheit entstehen dem Arbeitgeber indirekte Kosten, vor allem durch administrative Aufgaben, Produktivitätsausfälle und gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Vertretungskraft. Das Umlageverfahren kann langfristig beeinflusst werden, wenn es zu gehäuften Krankheitsfällen kommt. Die rechtzeitige Planung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kann dazu beitragen, die Ausfallzeiten zu verkürzen und die Kosten zu minimieren. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein, um den Prozess der Krankmeldung und Wiedereingliederung reibungslos zu gestalten.
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