Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Krankmeldung angezweifelt?
Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Krankmeldung, muss der Arbeitgeber aktiv werden. Im Streitfall vor Gericht genügt es nicht, die Arbeitsunfähigkeit pauschal anzuzweifeln. Um den Beweiswert des Attestes zu erschüttern, muss der Arbeitgeber konkrete Indizien vorlegen, die ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung des Arbeitnehmers aufkommen lassen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Krankmeldung anzweifelt?
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters sind für Arbeitgeber eine unangenehme Situation. Einfach die Krankmeldung ignorieren oder den Mitarbeiter unter Druck setzen, ist jedoch der falsche Weg. Der Arbeitgeber muss besonnen vorgehen und darf den Beweiswert des ärztlichen Attestes nicht leichtfertig in Frage stellen. Welche Schritte sind erlaubt und welche Konsequenzen drohen, wenn der Arbeitgeber die Krankmeldung anzweifelt?
Ein pauschaler Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus. Der Arbeitgeber benötigt konkrete Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit der Krankmeldung erschüttern. Solche Indizien können vielfältig sein und müssen im Einzelfall geprüft werden. Beispiele hierfür sind:
- Widersprüchliche Angaben des Arbeitnehmers: Äußert sich der Mitarbeiter gegenüber Kollegen anders über seinen Gesundheitszustand als im Attest vermerkt, kann dies Zweifel aufkommen lassen.
- Öffentliche Aktivitäten während der Krankschreibung: Fotos oder Videos in sozialen Medien, die den Arbeitnehmer bei Aktivitäten zeigen, die mit der attestierten Erkrankung unvereinbar scheinen (z.B. Skifahren mit gebrochenem Bein), können als Indiz gewertet werden.
- Häufung von Krankmeldungen: Besonders kurze, sich wiederholende Krankmeldungen, vor allem im Zusammenhang mit Wochenenden oder Feiertagen, können den Verdacht auf Blaumachen nähren. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da chronische Erkrankungen oder private Belastungen durchaus zu einer erhöhten Krankheitsanfälligkeit führen können.
- Konkrete Hinweise Dritter: Glaubwürdige Informationen von Kollegen oder anderen Personen, die den Arbeitnehmer während seiner angeblichen Krankheit bei Aktivitäten beobachtet haben, die mit der Erkrankung unvereinbar sind.
Liegen solche Indizien vor, kann der Arbeitgeber verschiedene Maßnahmen ergreifen:
- Gespräch mit dem Arbeitnehmer: Ein offenes und vertrauensvolles Gespräch kann Missverständnisse klären und die Situation entschärfen.
- Anforderung einer Zweitmeinung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK): Der Arbeitgeber kann die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK veranlassen. Bestätigt der MDK die Arbeitsunfähigkeit, trägt der Arbeitgeber die Kosten. Wird die Arbeitsunfähigkeit widerlegt, muss der Arbeitnehmer die Kosten tragen und verliert seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- Privatermittlung im Ausnahmefall: In besonders schwerwiegenden Fällen und bei begründetem Verdacht auf Krankenversicherungsbetrug kann der Arbeitgeber unter Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorgaben einen Privatdetektiv beauftragen. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber. Eine heimliche Überwachung ist jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
Konsequenzen für den Arbeitnehmer:
Stellt sich heraus, dass die Krankmeldung unberechtigt war, drohen dem Arbeitnehmer Konsequenzen:
- Verlust der Entgeltfortzahlung: Der Arbeitgeber muss den Lohn nicht weiterzahlen.
- Abmahnung: Eine unberechtigte Krankmeldung kann eine Abmahnung rechtfertigen.
- Kündigung: Im Wiederholungsfall oder bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann sogar eine Kündigung drohen.
Fazit:
Der Arbeitgeber darf eine Krankmeldung nicht leichtfertig anzweifeln. Er benötigt konkrete Indizien, die den Verdacht einer unberechtigten Arbeitsunfähigkeit begründen. Im Zweifelsfall sollte er professionelle Hilfe, beispielsweise durch den MDK, in Anspruch nehmen und die rechtlichen Vorgaben beachten. Ein offenes Gespräch mit dem Arbeitnehmer kann oft helfen, die Situation zu klären und Eskalationen zu vermeiden.
#Arbeitsrecht#Krankmeldung#ZweifelKommentar zur Antwort:
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