Was kann der Arbeitgeber machen, wenn ich zu oft krank bin?
Ein häufig kranker Mitarbeiter stellt Arbeitgeber vor Herausforderungen. Neben der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann die Arbeitsleistung und Teamdynamik leiden. Der Arbeitgeber hat Möglichkeiten, das Gespräch zu suchen, Ursachen zu ergründen und gegebenenfalls ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Bei häufigen Kurzerkrankungen kann ein ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden. Im Extremfall, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, kann auch eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht gezogen werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu oft krank? Was der Arbeitgeber tun kann.
Häufige Krankmeldungen eines Mitarbeiters stellen Arbeitgeber vor erhebliche Schwierigkeiten. Nicht nur die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall belastet das Unternehmen, sondern auch die Arbeitsorganisation leidet. Kolleg*innen müssen Aufgaben übernehmen, Projekte verzögern sich und die Teamdynamik kann gestört werden. Doch welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter auffällig oft ausfällt?
Zunächst steht das Gespräch im Vordergrund. Ein offener und vertrauensvoller Dialog ist essenziell, um die Ursachen der häufigen Fehlzeiten zu verstehen. Liegen private Probleme zugrunde? Gibt es Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, wie Mobbing oder Überlastung? Oder handelt es sich um ein chronisches Gesundheitsproblem? Das Gespräch sollte wertschätzend und lösungsorientiert geführt werden, ohne den Mitarbeiter unter Druck zu setzen.
Ergibt das Gespräch Hinweise auf arbeitsbedingte Ursachen, kann der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Situation zu verbessern. Dazu gehören beispielsweise eine Anpassung der Arbeitsbedingungen, eine Umverteilung von Aufgaben oder die Unterstützung bei der Suche nach externen Beratungsstellen.
Bei wiederholten Kurzerkrankungen kann der Arbeitgeber gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz bereits ab dem ersten Krankheitstag die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Dies soll dazu dienen, die Krankmeldungen zu objektivieren und gegebenenfalls Muster zu erkennen.
Ein wichtiges Instrument zur Wiedereingliederung ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM anzubieten, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Ziel des BEM ist es, gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter, dem Betriebsrat, der Krankenkasse und gegebenenfalls dem behandelnden Arzt Lösungen zu finden, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen und erneute Ausfallzeiten zu vermeiden. Das BEM kann individuelle Maßnahmen wie eine stufenweise Wiedereingliederung, eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder Umschulungsmaßnahmen umfassen.
Die Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund häufiger Krankheit ist das letzte Mittel und nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Zunächst müssen alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder die Fehlzeiten zu reduzieren. Darüber hinaus muss die Erkrankung zu einer negativen Gesundheitsprognose führen, d.h. es muss absehbar sein, dass die Fehlzeiten auch in Zukunft anhalten werden. Zusätzlich muss der Arbeitgeber durch die Fehlzeiten eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung nachweisen, die zu wirtschaftlichen Schäden oder organisatorischen Problemen führt. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist ein komplexer Prozess, bei dem die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sorgfältig abgewogen werden müssen. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in diesem Fall unerlässlich.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Arbeitgeber bei häufigen Krankmeldungen ihrer Mitarbeiter verschiedene Möglichkeiten haben, um der Situation zu begegnen. Im Mittelpunkt steht dabei stets die Suche nach einer gemeinsamen Lösung, die sowohl den Bedürfnissen des Mitarbeiters als auch den Interessen des Unternehmens gerecht wird.
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