Wann zahlt der Arbeitgeber kein Krankengeld?
Wann zahlt der Arbeitgeber kein Krankengeld?
Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern im Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen das Gehalt weiterzuzahlen. Diese Lohnfortzahlungspflicht endet jedoch nach 42 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit. Ab dem 43. Tag übernimmt die Krankenkasse die Kosten für das Krankengeld.
Ausnahmen von der Lohnfortzahlungspflicht
In bestimmten Fällen kann die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bereits vor Ablauf von 42 Tagen enden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
- Der Arbeitnehmer den Arbeitsausfall selbst verschuldet hat, z. B. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
- Der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.
- Der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vorlegt.
- Der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch nicht mindestens vier Wochen im Betrieb beschäftigt war.
Meldefristen
Um Krankengeld von der Krankenkasse zu erhalten, ist es wichtig, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu melden. Diese Meldung muss innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Andernfalls kann die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes verweigern.
Fazit
Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers endet nach 42 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit. Ab dem 43. Tag übernimmt die Krankenkasse die Kosten für das Krankengeld. Damit der Arbeitnehmer Krankengeld erhält, muss er seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig bei der Krankenkasse melden.
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