Wann darf der Arbeitgeber nach Krankheit fragen?

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Bereits ab dem ersten Krankheitstag kann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen, obwohl sie erst ab dem vierten Tag gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Regelung basiert auf dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 EFZG).
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Krankenschein schon am ersten Tag? Was Arbeitgeber dürfen und was nicht.

Die Nase läuft, der Kopf brummt – ein grippaler Infekt zwingt zur Krankschreibung. Doch schon klingelt das Telefon und der Chef erkundigt sich nach dem Befinden und der Dauer des Ausfalls. Dürfen Arbeitgeber eigentlich schon am ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den sogenannten Krankenschein, verlangen?

Die Antwort lautet: Ja. Obwohl die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung laut § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erst ab dem vierten Krankheitstag gesetzlich vorgeschrieben ist, kann der Arbeitgeber sie bereits ab dem ersten Tag einfordern.

Diese Regelung sorgt in der Praxis oft für Verwirrung. Schließlich unterstellt sie Arbeitnehmern implizit, den Arbeitgeber über den Gesundheitszustand zu täuschen. Ein Vertrauensbruch, der die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer belasten kann.

Warum ist das so?

Das EFZG räumt dem Arbeitgeber das Recht ein, sich von der Arbeitsunfähigkeit seiner Angestellten zu überzeugen. Diese Beweispflicht liegt beim Arbeitnehmer. Da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den einzigen rechtsgültigen Nachweis darstellt, kann der Arbeitgeber sie auch schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen.

Gibt es Ausnahmen?

In einigen Fällen können abweichende Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen getroffen werden. Diese können beispielsweise vorsehen, dass Arbeitnehmer erst ab dem dritten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Es ist daher ratsam, sich über die individuellen Regelungen im Unternehmen zu informieren.

Was gilt es außerdem zu beachten?

  • Die Aufforderung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nicht schriftlich erfolgen.
  • Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung auch nachträglich einfordern, beispielsweise bei Verdacht auf häufigen Kurzzeitausfall.
  • Verweigert der Arbeitnehmer die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne triftigen Grund, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.

Fazit:

Obwohl die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab dem vierten Krankheitstag gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber das Recht, sie bereits ab dem ersten Tag zu verlangen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung nachkommen und den Arbeitgeber über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.