Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, weil ich krank bin?

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Eine Krankschreibung schützt nicht automatisch vor Kündigung. Zwar ist eine Entlassung währenddessen grundsätzlich möglich, doch greift das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber einen triftigen Grund nachweisen. Die Krankheit selbst kann zwar in Ausnahmefällen relevant sein, ist aber selten alleiniger Kündigungsgrund. Entscheidend ist, ob betriebliche oder personenbedingte Gründe die Entlassung rechtfertigen.

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Krankgeschrieben und gekündigt – Wann ist eine Kündigung rechtens?

Die Nachricht einer Kündigung trifft einen immer hart, besonders wenn man krankgeschrieben ist. Viele Arbeitnehmer fragen sich dann: Kann mich mein Arbeitgeber einfach so kündigen, nur weil ich krank bin? Die kurze Antwort lautet: Nein, nicht einfach so. Die Rechtslage ist jedoch komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint. Eine Krankschreibung bietet zwar einen gewissen Schutz, aber keinen vollständigen.

Der Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz:

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen. Es gilt grundsätzlich für Betriebe mit mindestens zehn Mitarbeitern und einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten. Liegt dieser Fall vor, darf der Arbeitgeber die Kündigung nur aus einem triftigen Grund aussprechen. Dieser triftige Grund muss sowohl personenbedingt, betriebsbedingt oder verhaltensbedingt sein.

Die Rolle der Krankheit:

Die Krankheit selbst ist in den meisten Fällen kein triftiger Kündigungsgrund. Ein Arbeitgeber kann nicht einfach einen Arbeitnehmer kündigen, weil dieser häufig krank ist. Es kommt vielmehr auf die Gesamtsituation an. Die Häufigkeit und Dauer der Erkrankung, die Auswirkungen auf den Betriebsablauf und die Bemühungen des Arbeitgebers um eine Eingliederung des Arbeitnehmers spielen eine entscheidende Rolle.

Wann kann die Krankheit dennoch relevant werden?

Ausnahmen von der Regel gibt es, allerdings nur in sehr speziellen Fällen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn:

  • die Krankheit langfristig und unheilbar ist und eine Weiterbeschäftigung objektiv unmöglich ist. Hierbei muss der Arbeitgeber jedoch nachweisen, dass sämtliche Möglichkeiten zur Eingliederung ausgeschöpft wurden, z.B. durch Anpassung des Arbeitsplatzes oder Umschulung.
  • der Arbeitnehmer seine Pflichten zur Mitwirkung an der Genesung grob verletzt. Dies könnte beispielsweise durch das Nichtbeachten ärztlicher Anweisungen oder die Verweigerung von Reha-Maßnahmen der Fall sein.
  • eine wiederholte, kurzfristige Erkrankung vorliegt, die zu erheblichen Störungen des Betriebsablaufs führt und trotz Bemühungen des Arbeitgebers um eine Eingliederung nicht behoben werden kann. Hierbei muss der Arbeitgeber jedoch die erfolglosen Bemühungen detailliert belegen.

Wichtig ist immer die Einzelfallprüfung:

Ob eine Kündigung während einer Krankschreibung rechtmäßig ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Die Beurteilung erfordert eine umfassende Prüfung der gesamten Umstände. Ein Arbeitnehmer sollte sich im Falle einer Kündigung unbedingt anwaltlich beraten lassen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage einreichen.

Fazit:

Eine Krankschreibung schützt nicht absolut vor einer Kündigung, bietet aber einen wichtigen Schutzschirm. Die Krankheit an sich ist selten der alleinige Grund für eine rechtmäßige Kündigung. Es kommt auf den Einzelfall und die Gesamtsituation an. Im Zweifel ist eine frühzeitige und umfassende Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht unerlässlich.