Ist das DRK ein Gewerbe?

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Das Deutsche Rote Kreuz ist laut Bundesfinanzhof kein Gewerbe im Bereich des Rettungsdienstes. Dies betrifft die Ausübung von Rettungs- und Sanitätsdiensten, die im Sinne gemeinnütziger Arbeit zu verstehen sind. Der BFH-Entscheidung folgend, entfällt die Gewerbesteuerpflicht.
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Ist das DRK ein Gewerbe? – Eine Betrachtung der Rechtslage

Die Frage, ob das Deutsche Rote Kreuz (DRK) ein Gewerbe betreibt, ist komplex und hängt stark vom konkreten Tätigkeitsbereich ab. Eine pauschale Antwort ist daher nicht möglich. Die weitverbreitete Annahme, das DRK sei gänzlich gewerbesteuerfrei, ist vereinfacht und bedarf einer genaueren Betrachtung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen, insbesondere im Bereich des Rettungsdienstes, klargestellt, dass das DRK keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuerrechts ausübt. Diese Rechtsprechung bezieht sich primär auf die gemeinnützige Ausrichtung des Rettungsdienstes. Die Rettungs- und Sanitätsdienste des DRK werden als Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erbracht und zielen nicht auf Gewinnmaximierung ab. Die Erlöse dienen in erster Linie der Finanzierung des gemeinnützigen Auftrags. Die BFH-Entscheidung führt folglich zur Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht in diesem spezifischen Bereich.

Allerdings: Das DRK ist weit mehr als nur Rettungsdienst. Es bietet ein breites Spektrum an Dienstleistungen an, die durchaus gewerbliche Elemente aufweisen können. So betreibt das DRK beispielsweise:

  • Seniorenheime und Pflegeeinrichtungen: Hier bewegen sich die Tätigkeiten in einem Graubereich. Obwohl die soziale Komponente stark im Vordergrund steht, ist ein wirtschaftliches Handeln zur Deckung der Kosten unumgänglich. Die Einordnung als Gewerbe hängt von der konkreten Ausgestaltung ab und wird im Einzelfall geprüft.
  • Blutspendedienste: Während die Blutspende selbst gemeinnützig ist, können damit verbundene Dienstleistungen (z.B. die Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien) gewerbliche Aspekte aufweisen.
  • Fortbildungen und Schulungen: Die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen oder anderen Fortbildungen kann als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden, abhängig von der konkreten Gestaltung und der Preisgestaltung.
  • Verkauf von Waren: Der Verkauf von DRK-Artikeln (z.B. im Rahmen von Spendenaktionen) ist ebenfalls eine gewerbliche Aktivität.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das DRK ist keine einheitliche juristische Einheit, die pauschal als Gewerbe oder nicht-Gewerbe eingestuft werden kann. Die Einordnung hängt vom jeweiligen Tätigkeitsbereich ab. Während der Rettungsdienst aufgrund seiner gemeinnützigen Ausrichtung im Regelfall von der Gewerbesteuer befreit ist, können andere Bereiche des DRK durchaus als gewerbliche Tätigkeiten qualifiziert werden und somit der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Die jeweilige Rechtslage muss im Einzelfall geprüft werden. Eine definitive Aussage zur Gewerblichkeit des DRK ist nur nach genauer Spezifizierung der betrachteten Tätigkeit möglich.