Bin ich als Arbeitnehmer verpflichtet, eine Krankmeldung abzugeben?

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Die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfällt zwar, doch eine ärztliche Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit bleibt als Nachweismittel bestehen. Arbeitnehmer sollten sich daher über die jeweiligen Vorgaben ihres Arbeitgebers informieren und im Zweifelsfall Rücksprache halten. Die rechtliche Situation kann sich ändern.
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Krankmeldung: Pflicht oder nicht? Ein Überblick für Arbeitnehmer

Die Frage nach der Pflicht zur Vorlage einer Krankmeldung bei Arbeitsunfähigkeit beschäftigt viele Arbeitnehmer. Die oft zitierte „entfallende Pflicht“ zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) – auch bekannt als Krankenschein – führt zu Verunsicherung. Fakt ist: Die gesetzliche Regelung ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine pauschale Antwort lautet daher: Es kommt drauf an.

Der Mythos der entfallenen Pflicht:

Es stimmt, dass die formale Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung für die ersten drei Krankheitstage in vielen Fällen entfallen ist. Dies resultiert aus der Änderung des § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Jedoch bedeutet dies nicht, dass der Arbeitnehmer sich nun ohne jegliche Dokumentation krankmelden kann. Die Pflicht zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber bleibt bestehen. Und zwar unverzüglich, also sobald die Arbeitsunfähigkeit festgestellt ist.

Welche Nachweise sind wichtig?

Auch ohne vorgeschriebene AU-Bescheinigung für die ersten drei Tage benötigt der Arbeitgeber einen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Dieser kann in Form einer:

  • Selbstmeldung: Eine schriftliche oder mündliche Mitteilung an den Arbeitgeber ist zwar möglich, aber im Streitfall nur schwer nachweisbar. Eine schriftliche Mitteilung per E-Mail oder Brief mit Datum und Beschreibung der Situation ist ratsam.
  • ärztlichen Bescheinigung (AU): Ab dem vierten Krankheitstag ist in der Regel eine AU-Bescheinigung vom Arzt notwendig. Diese dient als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und der Dauer derselben. Auch für die ersten drei Tage kann eine solche Bescheinigung sinnvoll sein, um den Arbeitgeber von der Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen.

Die Rolle des Arbeitgebers:

Arbeitgeber dürfen zwar nicht die Vorlage einer AU-Bescheinigung für die ersten drei Tage fordern, können aber dennoch Informationen zur Arbeitsunfähigkeit anfordern und verlangen. Das Recht des Arbeitgebers, den Ausfall zu überprüfen, bleibt bestehen. Ein Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, die Arbeitsunfähigkeit zu verifizieren, um Betrug oder Missbrauch zu vermeiden. Er kann daher im Einzelfall – etwa bei häufigen oder auffällig langen Krankheitsphasen – auch für die ersten drei Tage einen ärztlichen Nachweis verlangen. Eine Weigerung des Arbeitnehmers, Informationen preiszugeben, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag:

Es ist wichtig, den eigenen Arbeitsvertrag zu prüfen. Dieser kann individuelle Regelungen zur Krankmeldung enthalten, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. Auch Betriebsvereinbarungen können diesbezüglich relevante Klauseln beinhalten.

Fazit:

Die „entfallene Pflicht“ zur Krankmeldung bezieht sich auf die formale Vorlage einer AU-Bescheinigung für die ersten drei Tage. Die Pflicht zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit selbst bleibt bestehen, und der Arbeitgeber hat ein Recht auf einen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, gegebenenfalls auch für die ersten drei Tage. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist daher unerlässlich. Im Zweifel sollte man sich an den Arbeitgeber oder gegebenenfalls an einen Rechtsanwalt wenden. Die rechtliche Situation ist komplex und kann sich zudem durch zukünftige Gesetzesänderungen verändern.