Wird das Gutachten von der Versicherung übernommen?

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Bei einem unverschuldeten Autounfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung das Unfallgutachten. Laut § 249 BGB soll der Geschädigte durch den Schadensersatz so gestellt werden, als hätte der Unfall nie stattgefunden. Die Hinzuziehung eines Gutachters zur Schadensfeststellung ist dessen legitimes Recht, sofern sie erforderlich und verhältnismäßig ist.

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Unfallgutachten: Wer trägt die Kosten? Ein Überblick für Geschädigte

Ein Autounfall ist ein Schock. Neben dem emotionalen Stress kommt oft die Frage nach der Schadensregulierung hinzu. Besonders wichtig ist dabei die Frage: Wer übernimmt die Kosten für ein eventuell notwendiges Unfallgutachten? Die Antwort ist komplexer, als man zunächst denkt, und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Der unverschuldete Unfall: Ein klarer Fall?

Im Idealfall ist die Situation klar: Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten für das Gutachten. Dies ergibt sich aus § 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der den Geschädigten in den Zustand vor dem Unfall zurückversetzen soll. Ein Gutachten ist oft unerlässlich, um den tatsächlich entstandenen Schaden umfassend zu dokumentieren und die Höhe des Schadensersatzes korrekt zu bestimmen. Die Versicherung des Schädigers ist dazu verpflichtet, die Kosten eines angemessenen und notwendigen Gutachtens zu übernehmen.

Wann ist ein Gutachten notwendig und verhältnismäßig?

Die Notwendigkeit eines Gutachtens hängt vom Einzelfall ab. Bei Bagatellschäden, also leichten Kratzern oder Dellen mit geringen Reparaturkosten, ist ein Gutachten oft überflüssig und unverhältnismäßig. Die Kosten des Gutachtens könnten den zu erwartenden Schadensersatz übersteigen. Ein Gutachten ist hingegen in folgenden Fällen in der Regel sinnvoll und die Kostenübernahme durch die Versicherung wahrscheinlich:

  • Hoher Sachschaden: Bei erheblichen Schäden am Fahrzeug, insbesondere bei komplexen Reparaturen oder Totalschaden.
  • Streit über die Schadenshöhe: Wenn die Versicherung des Unfallgegners den Schaden nur unzureichend anerkennt oder die Reparaturkosten zu niedrig ansetzt.
  • Latente Schäden: Schäden, die erst später sichtbar werden (z.B. durch Rostbildung nach einem versteckten Blechschaden).
  • Wertminderung: Die Wertminderung des Fahrzeugs nach Reparatur muss ermittelt werden.
  • Unklarheiten über die Unfallursache: Wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist, kann ein Gutachten hilfreich sein.

Die Rolle des Gutachters: Ein unabhängiger und qualifizierter Kfz-Sachverständiger ist wichtig. Er erstellt ein objektives Gutachten, das sowohl für den Geschädigten als auch für die Versicherung als Grundlage für die Schadensregulierung dient. Die Wahl des Gutachters liegt in der Regel beim Geschädigten.

Was tun, wenn die Versicherung die Kosten nicht übernimmt?

Trotz klarer Rechtslage kann es vorkommen, dass die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme des Gutachtens verweigert. In diesem Fall sollten Geschädigte:

  • schriftlich Widerspruch einlegen: Begründen Sie die Notwendigkeit des Gutachtens ausführlich und legen Sie Belege bei (z.B. Fotos vom Schaden).
  • anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen: Ein Anwalt kann die Durchsetzung der Kostenübernahme rechtlich vertreten.
  • Mediation in Erwägung ziehen: Ein neutraler Mediator kann helfen, eine außergerichtliche Einigung zu finden.

Fazit: Die Kostenübernahme eines Unfallgutachtens ist im Fall eines unverschuldeten Unfalls in der Regel durch die gegnerische Haftpflichtversicherung gewährleistet. Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Gutachtens sind jedoch entscheidende Faktoren. Bei Unsicherheiten oder Problemen sollten Geschädigte frühzeitig einen Anwalt konsultieren.