Wie viel zieht die Krankenkasse vom Lohn ab?

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Der Arbeitgeber fungiert als Mittler zwischen Arbeitnehmer und Krankenkasse. Er berechnet den Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung und behält den Arbeitnehmeranteil – in der Regel 7,3% des Bruttogehalts bei einem Beitragssatz von 15,6% – vom Lohn ein. Anschließend überweist er den kompletten Betrag, inklusive des Arbeitgeberanteils, an die zuständige Krankenkasse.

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Krankenkassenbeiträge: Wie viel wird vom Lohn abgezogen? – Eine detaillierte Betrachtung

Die Frage nach dem Krankenkassenabzug vom Lohn beschäftigt viele Arbeitnehmer. Die Antwort ist jedoch nicht pauschal, sondern hängt von mehreren Faktoren ab. Der einfache Satz „7,3% vom Bruttogehalt“ ist zwar ein guter Ausgangspunkt, greift aber zu kurz und kann zu Missverständnissen führen.

Der Grundbaustein: Der Beitragssatz

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt derzeit bundesweit 15,6%. Dieser Satz wird zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Heißt: Jeweils 7,3% des Bruttogehalts. Wichtig: Dieser Satz kann sich je nach Krankenkasse und individuellen Faktoren geringfügig unterscheiden. Einige Kassen bieten Sondertarife an, die zu geringfügigen Abweichungen führen können. Zusätzlich kann der Beitragssatz durch die Zusatzversicherung “Pflegeversicherung” erhöht werden.

Der Arbeitnehmeranteil: 7,3% – aber nicht immer

Der Arbeitnehmer zahlt in der Regel 7,3% seines Bruttogehalts an die Krankenkasse. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf das Bruttogehalt vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Das bedeutet: Je höher das Bruttogehalt, desto höher der absolute Betrag, der für die Krankenversicherung abgezogen wird. Es gibt jedoch Ausnahmen von der 7,3%-Regel:

  • Versicherungsnummer und Beitragszuschlag: Für manche Versicherte mit einer niedrigeren Versicherungsnummer aufgrund eines niedrigeren Einkommens oder aufgrund bestimmter persönlicher Umstände kann ein geringfügig höherer Beitragssatz fällig werden.
  • Zusatzversicherungen: Wer eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hat, zahlt zusätzliche Beiträge, die unabhängig vom Arbeitgeberanteil direkt an die Versicherung überwiesen werden. Diese sind im Bruttogehalt nicht berücksichtigt.
  • Familienversicherung: Kinder und Ehepartner können mitversichert werden, ohne selbst Beiträge zu zahlen. Der Beitrag des Hauptversicherten bleibt jedoch unverändert.
  • Beitragszuschüsse: In Einzelfällen können Zuschüsse von Arbeitgebern oder anderen Stellen den Arbeitnehmeranteil reduzieren. Dies ist jedoch eher die Ausnahme.

Der Arbeitgeberanteil: Ein unsichtbarer Beitrag

Während der Arbeitnehmeranteil direkt vom Bruttolohn abgezogen wird, ist der Arbeitgeberanteil für den Arbeitnehmer nicht direkt sichtbar. Der Arbeitgeber trägt ebenfalls 7,3% des Bruttogehalts, überweist diesen Betrag aber direkt an die Krankenkasse, ohne dass er vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abgezogen wird. Dieser Anteil ist ein wichtiger Bestandteil des Gesamtsystems und trägt zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung bei.

Fazit: Transparenz ist wichtig

Die Berechnung der Krankenkassenbeiträge ist komplexer als der erste Blick vermuten lässt. Arbeitnehmer sollten ihre Gehaltsabrechnung sorgfältig prüfen und im Zweifel bei ihrer Krankenkasse oder ihrem Arbeitgeber nachfragen, um vollständige Transparenz über die Abzüge zu erhalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Abzüge korrekt berechnet wurden und keine unerklärlichen Differenzen bestehen. Es lohnt sich, sich über die verschiedenen Möglichkeiten und individuellen Faktoren zu informieren, um den eigenen Beitrag zur Krankenversicherung besser zu verstehen.