Wer darf den Personalausweis bestätigen?
Die alleinige Befugnis zur Vervielfältigung und Weitergabe des Personalausweises liegt gemäß § 20 Abs. 2 PAuswG beim Ausweisinhaber. Ohne dessen explizite Einwilligung ist die Kopie durch Dritte unzulässig und rechtswidrig. Eine entsprechende Erklärung ist zwingend erforderlich.
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Wer darf den Personalausweis bestätigen?
Gemäß § 20 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) darf nur der Ausweisinhaber selbst eine Kopie seines Personalausweises anfertigen oder an Dritte weitergeben. Eine Bestätigung durch andere Personen ist ohne die ausdrückliche Einwilligung des Ausweisinhabers unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Diese Regelung dient dem Schutz der persönlichen Daten, die auf dem Personalausweis gespeichert sind. Dazu gehören neben dem Lichtbild auch Angaben wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und eventuell vorhandene Zusatzinformationen wie Fingerabdrücke oder biometrische Merkmale.
Um eine Kopie des Personalausweises zu erstellen, muss der Ausweisinhaber eine schriftliche Erklärung abgeben, in der er den Zweck der Vervielfältigung und die Empfänger der Kopie benennt. Diese Erklärung muss vom Ausweisinhaber unterschrieben werden und wird in der Regel vom Empfänger der Kopie aufbewahrt.
Sollte eine Kopie des Personalausweises ohne die erforderliche Einwilligung des Ausweisinhabers angefertigt oder weitergegeben werden, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem Einzelfall und kann zwischen 50 und 1.000 Euro betragen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Bestätigung des Personalausweises eine verantwortungsvolle Aufgabe ist, die nur von berechtigten Personen durchgeführt werden darf. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen können Ausweisinhaber sicherstellen, dass ihre persönlichen Daten geschützt bleiben und nicht missbraucht werden.
#Amtlich#Behörde#BürgeramtKommentar zur Antwort:
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