Welche Kosten dürfen vom Vermieter nicht in Rechnung gestellt werden?

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Unzulässige Mietnebenkosten umfassen Verwaltungskostenpauschalen, Reparaturkosten an der Mietsache und Bankgebühren. Diese Kosten trägt der Vermieter, selbst wenn sie vertraglich aufgeführt sind. Eine Prüfung des Mietvertrages auf solche unrechtmäßigen Posten ist empfehlenswert.

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Welche Kosten darf der Vermieter NICHT in Rechnung stellen? Ein Überblick über unzulässige Nebenkosten

Die Nebenkostenabrechnung ist für viele Mieter ein jährliches Ärgernis. Doch nicht alle Positionen, die ein Vermieter dort auflistet, sind rechtmäßig. Zahlreiche Kosten trägt der Vermieter selbst zu tragen, auch wenn sie im Mietvertrag scheinbar vereinbart wurden. Eine genaue Prüfung der Abrechnung ist daher unerlässlich, um unberechtigte Forderungen zu erkennen. Dieser Artikel beleuchtet einige typische Beispiele für unzulässige Nebenkosten.

Grundsätzlich gilt: Nebenkosten sind Kosten, die durch die gemeinschaftliche Nutzung des Gebäudes entstehen. Die Kosten für die Instandhaltung der Mietsache selbst fallen hingegen in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Hier liegt oft die Quelle der Konflikte.

Unzulässige Kostenpositionen im Detail:

  • Überhöhte oder nicht nachvollziehbare Verwaltungskostenpauschalen: Ein Vermieter darf zwar Verwaltungskosten berechnen, diese müssen aber transparent und nachvollziehbar sein. Eine pauschale Gebühr ohne detaillierte Aufstellung der einzelnen Leistungen ist unzulässig. Konkrete Beispiele für die einzelnen Verwaltungsaktivitäten und deren Kosten sind notwendig. Eine einfache Angabe wie “Verwaltungskostenpauschale: 10€/Monat” reicht nicht aus.

  • Reparaturkosten an der Mietsache: Reparaturen, die aufgrund von normalem Verschleiß oder altersbedingter Abnutzung notwendig sind, gehören zur Pflicht des Vermieters. Dies gilt auch für größere Reparaturen, sofern es sich nicht um Schäden handelt, die der Mieter zu vertreten hat. Beispiele hierfür sind der Austausch defekter Heizkörper (außer bei selbstverschuldetem Schaden), die Reparatur undichter Wasserhähne oder die Instandsetzung von beschädigtem Mauerwerk (ohne Mieterverschulden). Diese Kosten dürfen niemals auf den Mieter umgelegt werden.

  • Bankgebühren: Die Kosten für die Kontoführung des Vermieters sind dessen Angelegenheit und dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Dies gilt auch für Gebühren für Überweisungen oder Lastschriften im Zusammenhang mit der Mietzahlung.

  • Kosten für Schönheitsreparaturen: Der Vermieter darf die Kosten für Schönheitsreparaturen (z.B. Tapezieren, Streichen) in der Regel nicht auf den Mieter umlegen, es sei denn, dies wurde explizit und wirksam im Mietvertrag vereinbart. Hierbei gelten strenge rechtliche Vorgaben, die oft zugunsten des Mieters ausgelegt werden.

  • Kosten für die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen: Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung ist ebenfalls Aufgabe des Vermieters und darf nicht extra berechnet werden.

  • Versicherungskosten des Vermieters: Gebäudeversicherungen oder Haftpflichtversicherungen des Vermieters gehören zu dessen Kosten und dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Was tun bei unzulässigen Nebenkostenabrechnungen?

Stellt der Mieter unzulässige Posten in der Nebenkostenabrechnung fest, sollte er zunächst schriftlich beim Vermieter um eine Korrektur bitten. Ist dies erfolglos, bleibt der Weg zum Mieterverein oder gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren. Es empfiehlt sich, die Abrechnung sorgfältig zu prüfen und alle Einwände genau zu dokumentieren. Eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt kann im Streitfall sinnvoll sein.

Fazit:

Eine gründliche Prüfung der Nebenkostenabrechnung ist essentiell, um unrechtmäßige Kostenbelastungen zu vermeiden. Die Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen schützt Mieter vor unberechtigten Forderungen und trägt zu einem fairen Miteinander mit dem Vermieter bei. Im Zweifel sollte professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.