Wann muss der Mieter die Kosten für die Rohrreinigung bezahlen?

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Verstopfte Rohre gehen auf Kosten des Mieters, wenn seine nachweisliche Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln die Verstopfung verursachte. Andernfalls trägt der Vermieter die Verantwortung für die Instandhaltung der Abwasserleitungen. Die Beweispflicht liegt beim Vermieter.

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Verstopfte Rohre: Wer trägt die Kosten der Reinigung? – Eine Mieter-Vermieter-Frage

Verstopfte Abwasserrohre sind ein unangenehmes Problem, das sowohl Mieter als auch Vermieter treffen kann. Die Frage nach der Kostenübernahme gestaltet sich jedoch oft kompliziert und hängt maßgeblich von der Ursache der Verstopfung ab. Ein pauschales „Mieter zahlt“ oder „Vermieter zahlt“ greift zu kurz.

Die entscheidende Frage: Fahrlässigkeit oder Verschleiß?

Grundsätzlich ist der Vermieter für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Mietsache verantwortlich, § 535 BGB. Dies umfasst auch die Abwasserleitungen innerhalb der Wohnung und im gemeinschaftlichen Bereich. Entsteht eine Verstopfung durch normalen Verschleiß oder unvorhersehbare Ereignisse, trägt der Vermieter die Kosten der Rohrreinigung. Dies gilt auch für Verstopfungen, die durch das natürliche Abwasser entstehen (z.B. Haare im Badabfluss).

Die Beweislast liegt beim Vermieter: Er muss nachweisen, dass die Verstopfung nicht durch ein Verschulden des Mieters verursacht wurde. Dies ist in der Praxis oft schwierig. Der Vermieter kann jedoch zum Beispiel auf den Zustand der Leitungen vor Mietbeginn verweisen oder regelmäßige Wartungsarbeiten dokumentieren.

Wann der Mieter haftet:

Der Mieter haftet für die Kosten der Rohrreinigung, wenn er die Verstopfung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Hier einige Beispiele:

  • Fett im Abfluss: Das Einleiten großer Mengen Fett in den Abfluss ist fahrlässig und führt häufig zu Verstopfungen.
  • Fremdkörper: Das Werfen von Hygieneartikeln, Putzlappen oder anderen Gegenständen in die Toilette oder den Abfluss ist ein klarer Fall von Fahrlässigkeit.
  • Unsachgemäße Nutzung: Die Verwendung von aggressiven Reinigungsmitteln, die die Leitungen beschädigen, kann ebenfalls zum Schaden führen und den Mieter zur Haftung verpflichten.
  • Überlastung der Anlage: Das gleichzeitige Betreiben mehrerer Wasserhähne oder Waschmaschinen kann die Kapazität der Abwasserleitung übersteigen und zu Verstopfungen führen, für die der Mieter aber nur dann haftet, wenn er dies wissentlich und fahrlässig getan hat.

Wichtig: Es reicht nicht aus, lediglich zu behaupten, der Mieter habe die Verstopfung verursacht. Der Vermieter muss dies nachweisen. Dies kann beispielsweise durch Zeugenaussagen, Fotos oder Gutachten erfolgen.

Im Streitfall: Bei Unstimmigkeiten über die Kostenübernahme sollte zunächst ein klärendes Gespräch zwischen Mieter und Vermieter geführt werden. Hilft dies nicht, kann ein Rechtsanwalt konsultiert oder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Eine Dokumentation aller relevanten Fakten (z.B. Fotos der Verstopfung, Rechnung der Rohrreinigung) ist in jedem Fall ratsam.

Fazit: Die Kostenfrage bei verstopften Rohren ist individuell zu beurteilen und hängt von der Ursache der Verstopfung ab. Im Zweifelsfall sollte der Mieter die Dokumentation der Reparaturarbeiten verlangen und sich im Bedarfsfall juristisch beraten lassen. Eine frühzeitige und offene Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter kann viele Streitigkeiten vermeiden.

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