Wann kann eine AU angezweifelt werden?

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Arbeitsunfähigkeitsnachweise (AU) können hinterfragt werden, wenn auffällige Muster erkennbar sind, wie z. B. häufige, kurzfristige Erkrankungen oder Krankheitsschreibungen zu Beginn bzw. Ende der Woche. Dies erfordert eine gründliche Prüfung gemäß § 275 SGB V.
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Wann kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) angezweifelt werden? – Ein genauer Blick auf die rechtlichen Grundlagen

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), auch bekannt als Krankmeldung, ist ein zentraler Bestandteil des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie schützt Arbeitnehmer*innen vor wirtschaftlichen Nachteilen im Krankheitsfall und stellt gleichzeitig eine wichtige Grundlage für die Abrechnung von Krankengeld dar. Doch wann kann eine AU rechtmäßig angezweifelt werden? Ein einfacher Verdacht reicht dabei nicht aus. Die Prüfung der AU unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben, insbesondere § 275 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Die bloße Tatsache, dass eine Mitarbeiterin krankgeschrieben ist, rechtfertigt keine automatische Überprüfung der AU. Allerdings gibt es bestimmte Konstellationen, die eine genauere Prüfung notwendig machen können. Diese beruhen meist auf auffälligen Mustern oder Widersprüchen, die Zweifel an der Echtheit oder der medizinischen Notwendigkeit der AU begründen. Hier einige Beispiele:

  • Häufige, kurzfristige Erkrankungen: Wiederkehrende Krankmeldungen über wenige Tage, besonders wenn sie sich auf Montag oder Freitag konzentrieren, können Anlass zur Überprüfung geben. Dies könnte auf einen Missbrauch des Systems hindeuten, beispielsweise um private Termine zu erledigen oder Urlaubstage zu verlängern. Wichtig ist hier die Betrachtung im Gesamtkontext: Eine einmalige kurzfristige Erkrankung ist natürlich nicht verdächtig.

  • Krankmeldungen zu Beginn oder Ende der Woche: Ähnlich wie bei den kurzfristigen Erkrankungen, lenken gehäufte AU-Zeiten zu Beginn oder Ende der Woche den Verdacht auf einen möglichen Missbrauch auf sich.

  • Widersprüchliche Angaben: Stimmt die Angabe der Erkrankung auf der AU nicht mit den Angaben desder Mitarbeitersin überein oder gibt es Widersprüche zu anderen Informationen (z.B. Social-Media-Aktivitäten), kann dies zu einer Prüfung führen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Der Arbeitgeber darf nicht eigenmächtig Ermittlungen anstellen und die Privatsphäre desder Mitarbeitersin verletzen.

  • Unplausible Diagnosen: Eine Diagnose, die im Widerspruch zum berichteten Krankheitsverlauf steht, kann ebenfalls Anlass zur Überprüfung geben. Dies erfordert jedoch ein hohes Maß an medizinischer Expertise, das der Arbeitgeber in der Regel nicht besitzt.

  • Verdacht auf Betrug: Im Fall eines konkreten Verdachts auf Betrug, beispielsweise die Vorlage einer gefälschten AU, ist eine Anzeige bei den zuständigen Behörden (Polizei) angebracht.

Der rechtliche Rahmen: § 275 SGB V

§ 275 SGB V regelt die Möglichkeiten der Überprüfung von AU-Bescheinigungen. Dieser Paragraph erlaubt es den Krankenkassen, die Richtigkeit der AU zu überprüfen. Der Arbeitgeber selbst hat in der Regel kein Recht, die AU zu hinterfragen. Er kann jedoch die Krankenkasse über auffällige Muster informieren. Die Krankenkasse wird dann im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse tätig. Die Prüfung erfolgt in der Regel durch eine unabhängige medizinische Begutachtung.

Fazit:

Die Überprüfung einer AU ist ein sensibles Thema, das mit den Grundrechten der Arbeitnehmerinnen auf Datenschutz und Wahrung der Privatsphäre in Einklang gebracht werden muss. Eine bloße Vermutung rechtfertigt keine Überprüfung. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, die auf einen möglichen Missbrauch hindeuten. Nur die Krankenkasse ist im Rahmen des § 275 SGB V befugt, eine entsprechende Prüfung einzuleiten und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen. Arbeitgeberinnen sollten sich im Zweifelsfall an ihre Rechtsabteilung oder einen Fachanwalt wenden.