Wann ist eine Ausschlussklausel unwirksam?

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Ausschlussklauseln, die Schäden aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen nicht explizit ausnehmen, sind laut § 202 BGB unwirksam. Eine nachträgliche Anpassung, um die Klausel gültig zu machen, ist nicht möglich. Das Bundesarbeitsgericht bekräftigte diese Rechtsauffassung im Urteil vom 5. Juli 2022 (Az. 5 AZR 245/21).

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Wann ist eine Ausschlussklausel unwirksam? – Ein Überblick über die Rechtslage

Ausschlussklauseln, die vertragliche Haftung auf ein Minimum beschränken sollen, sind im deutschen Recht weit verbreitet. Sie finden sich in AGBs, Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern, aber auch in individuellen Vertragsgestaltungen. Doch wann ist eine solche Klausel, die die Haftung des Vertragspartners einschränkt oder ausschließt, unwirksam? Die Rechtslage ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein zentraler Punkt ist die Frage der Wirksamkeit bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Die Unwirksamkeit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit:

Ein grundlegender Aspekt betrifft die Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen und grob fahrlässiges Verhalten. § 202 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt, dass Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse für Vorsatz grundsätzlich unwirksam sind. Dies gilt auch für grobe Fahrlässigkeit, obwohl die Rechtsprechung hier differenzierter ist. Eine Klausel, die beispielsweise nur leichte Fahrlässigkeit ausschließt, aber grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht explizit erwähnt, ist in Bezug auf letztere unwirksam. Eine nachträgliche “Heilung” einer solchen Klausel, etwa durch eine einvernehmliche Vertragsänderung, ist in der Regel nicht möglich, wenn der Geschädigte bereits einen Schaden erlitten hat. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seinem Urteil vom 5. Juli 2022 (Az. 5 AZR 245/21) nochmals bestätigt. Hier betonte das Gericht die Bedeutung des Schutzes vor sittenwidrigem Verhalten.

Weitere Gründe für die Unwirksamkeit von Ausschlussklauseln:

Die Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel kann jedoch auch auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen:

  • Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB): Eine Klausel, die im Einzelfall als unangemessen und benachteiligend erscheint, kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam sein. Dies ist besonders relevant bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen, wo ein erhebliches Machtgefälle besteht. Die Gerichte prüfen hier die gesamte Vertragsgestaltung und die Umstände des Einzelfalls.

  • Unklarheit und Unverständlichkeit: Eine Klausel, die unverständlich oder mehrdeutig formuliert ist, kann wegen Unwirksamkeit nichtig sein. Der Vertragspartner muss den Inhalt der Klausel verstehen können, um seine Rechte und Pflichten zu kennen.

  • Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften: Ausschlussklauseln, die gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, sind selbstverständlich unwirksam. Beispiele hierfür sind gesetzliche Gewährleistungsrechte oder Haftungsregelungen im Produkthaftungsrecht.

  • Widerspruch zu anderen Vertragsbestimmungen: Eine Klausel, die im Widerspruch zu anderen Vertragsbestimmungen steht, kann ebenfalls unwirksam sein. Hier kommt es auf die Auslegung des gesamten Vertrags an.

Fazit:

Die Wirksamkeit einer Ausschlussklausel ist stets im Einzelfall zu prüfen. Ein genereller Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unzulässig. Auch weitere Aspekte wie die Einhaltung der guten Sitten, die Klarheit der Formulierung und die Übereinstimmung mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften müssen berücksichtigt werden. Im Zweifel sollte man sich rechtlich beraten lassen, um die Wirksamkeit einer Klausel und die eigenen Rechte und Pflichten zu klären. Die Rechtsprechung entwickelt sich stetig weiter, so dass eine aktuelle juristische Einschätzung unerlässlich ist.

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