Muss der Vermieter den Badumbau bezahlen?

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Der Vermieter haftet primär für die Instandhaltung des Bades. Notwendige Reparaturen oder der Austausch sanitärer Anlagen aufgrund von Abnutzung fallen in seinen Verantwortungsbereich. Allerdings ist der Mieter für Schäden verantwortlich, die er selbst verursacht hat. Ein Badumbau, der über die bloße Instandsetzung hinausgeht, muss gesondert verhandelt werden.

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Badumbau: Wer zahlt die Rechnung – Mieter oder Vermieter?

Die Frage, wer die Kosten für einen Badumbau trägt, ist häufig Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. Es gibt keine pauschale Antwort, da die Zuständigkeit stark vom konkreten Fall abhängt: Handelt es sich um notwendige Reparaturen, um Modernisierung oder gar um Luxus-Upgrades?

Die Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung:

Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Dies beinhaltet die Instandhaltung des Badezimmers, einschließlich der Sanitäranlagen wie Toilette, Waschbecken, Dusche oder Badewanne. Fallen diese Anlagen aufgrund von natürlicher Abnutzung aus oder werden defekt, muss der Vermieter die Reparatur auf eigene Kosten veranlassen. Hierbei gilt der Grundsatz der “ordnungsgemäßen Instandhaltung”: Der Vermieter muss nicht die modernsten Geräte einbauen, sondern lediglich funktionsfähige und dem üblichen Standard entsprechende Anlagen gewährleisten. Ein verstopftes Abflussrohr oder ein defekter Wasserhahn fallen beispielsweise in diesen Bereich.

Die Verantwortung des Mieters:

Der Mieter hingegen haftet für Schäden, die er selbst oder seine Mitbewohner verursacht haben. Dies umfasst beispielsweise Beschädigungen durch unsachgemäße Nutzung oder grobe Fahrlässigkeit. Ein durch einen Sturz beschädigtes Waschbecken oder ein verstopftes Abflussrohr aufgrund von unsachgemäßer Entsorgung von Abfällen muss der Mieter selbst reparieren lassen. Wichtig ist hier, dass zwischen Verschleiß und selbstverschuldeten Schäden differenziert wird. Ein veraltetes, aber funktionstüchtiges WC wird vom Vermieter instandgehalten, ein durch einen heruntergefallenen Gegenstand zersprungenes WC hingegen vom Mieter.

Der Badumbau als Grauzone:

Ein Badumbau geht in der Regel über die bloße Instandhaltung hinaus. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die den Zustand des Bades verbessern, aber nicht zwingend erforderlich sind. Beispiele sind der Austausch von alten Fliesen durch neue, die Installation einer modernen Dusche statt einer Badewanne oder der Einbau einer Fußbodenheizung. Für solche Modernisierungen ist der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet aufzukommen.

Vereinbarungen sind entscheidend:

Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen der Badumbau aufgrund von Mängeln notwendig ist, die auf einen Mangel bei der ursprünglichen Erstellung des Bades zurückzuführen sind. Auch hier ist ein Nachweis durch den Mieter erforderlich.

Im Zweifel sollte eine schriftliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter getroffen werden, die klar regelt, wer welche Kosten für den Umbau trägt. Diese Vereinbarung sollte den Umfang der Arbeiten, die verwendeten Materialien und die Kosten detailliert auflisten. Ein Mietvertrag kann im Vorfeld bereits Regelungen zu Modernisierungen enthalten, die im Zweifelsfall zu konsultieren sind.

Fazit:

Die Frage nach den Kosten eines Badumbaus lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die konkrete Situation, den Umfang der Arbeiten und die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter an. Im Zweifelsfall sollte frühzeitig eine Klärung angestrebt und – im Idealfall schriftlich – festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.