Wer haftet bei Schäden durch Dachziegel?
Wer haftet bei Schäden durch Dachziegel?
Bei herabfallenden Dachziegeln, die Sach- oder Personenschäden verursachen, haftet grundsätzlich der Gebäudeeigentümer. Diese Haftung beruht auf seiner Verpflichtung, die Verkehrssicherheit seines Grundstücks zu gewährleisten.
Pflichten des Gebäudeeigentümers
Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, sein Gebäude so instand zu halten, dass von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Dazu gehört auch die regelmäßige Inspektion und Instandsetzung des Daches, um sicherzustellen, dass Dachziegel sicher befestigt sind und nicht abstürzen können. Unterlässt er dies und kommt es in der Folge zu einem Schaden, haftet er für sämtliche daraus resultierenden Kosten.
Haftung bei Sturmschäden
Im Falle von Sturmschäden gilt eine Sonderregelung. Auch wenn der Gebäudeeigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, kann er unter Umständen dennoch haften. Dies ist der Fall, wenn der Sturm außergewöhnliche Stärke erreicht hat und die Dachziegel trotz ordnungsgemäßer Befestigung abgerissen wurden. In solchen Fällen wird von einem unabwendbaren Ereignis gesprochen, das die Haftung des Eigentümers ausschließt.
Nachweis der Verkehrssicherung
Möchte sich der Gebäudeeigentümer von seiner Haftung befreien, muss er nachweisen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dazu kann er unter anderem folgende Maßnahmen vorlegen:
- Regelmäßige Inspektionsprotokolle
- Nachweise über durchgeführte Instandhaltungsarbeiten
- Gutachten von Sachverständigen
Haftung von Mietern
Sollte der Schaden durch herabfallende Dachziegel an einem gemieteten Gebäude entstehen, haftet grundsätzlich der Vermieter. Allerdings kann der Mieter unter bestimmten Umständen ebenfalls in die Verantwortung genommen werden, beispielsweise wenn er die Nutzung des Gebäudes wesentlich verändert hat und dadurch die Gefahr eines Dachschadens erhöht hat.
Fazit
Bei herabfallenden Dachziegeln haftet in der Regel der Gebäudeeigentümer. Er hat die Pflicht, sein Gebäude in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Sollte der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis wie einen außergewöhnlich starken Sturm verursacht werden, ist der Eigentümer von der Haftung befreit.
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