Wie viel später darf ein Strafzettel kommen?

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Innerhalb von drei Monaten muss der Bußgeldbescheid im Briefkasten liegen. Danach gilt er als zugestellt und die Zahlungspflicht entsteht. Reagieren Sie innerhalb von zwei Wochen mit einem Einspruch, falls Sie den Bescheid anfechten möchten.

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Wie spät darf ein Strafzettel noch kommen? – Die Verjährungsfristen im Überblick

Ein Knöllchen im Briefkasten ist nie erfreulich. Doch die Frage, wie lange nach der Tat ein Bußgeldbescheid noch rechtmäßig zugestellt werden darf, ist oft ungeklärt. Die pauschale Aussage „innerhalb von drei Monaten“ greift zu kurz und kann in der Praxis zu Missverständnissen führen. Die rechtliche Lage ist komplexer und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Die Drei-Monats-Frist – eine Vereinfachung:

Die oft zitierte Drei-Monats-Frist bezieht sich auf die Zustellung des Bußgeldbescheides. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Wichtig: Es zählt nicht der Tag der Tat, sondern der Tag, an dem die Behörde Kenntnis von der Tat erlangt hat. Dies kann durch Zeugenaussagen, Fotos oder technische Aufzeichnungen (z.B. Blitzerfotos) geschehen. Nach Ablauf von drei Monaten seit diesem Zeitpunkt gilt der Bescheid als zugestellt, selbst wenn er tatsächlich noch nicht im Briefkasten lag. Die Zahlungspflicht entsteht somit – theoretisch – auch dann, wenn der Bescheid verspätet eintrifft.

Aber Vorsicht! Die Zustellung muss ordnungsgemäß erfolgen:

Nur eine ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides ist rechtlich relevant. Das bedeutet, dass der Bescheid an die richtige Adresse geschickt und dort auch tatsächlich zugegangen sein muss. Bei unzustellbaren Sendungen, falschen Adressen oder sonstigen Zustellungsmängeln kann die Frist verlängert oder die Zustellung sogar für unwirksam erklärt werden. Ein Einspruch gegen einen verspätet zugestellten Bescheid ist in solchen Fällen durchaus erfolgreich.

Die Verjährungsfrist – der entscheidende Faktor:

Unabhängig von der Zustellfrist gibt es eine Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten. Diese Frist beginnt ebenfalls mit dem Tag, an dem die Behörde von der Tat Kenntnis erlangt hat, und beträgt in der Regel drei Monate. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Bußgeldbescheid mehr erlassen werden. Die Verjährungsfrist kann jedoch in bestimmten Fällen – abhängig vom Tatvorwurf – verlängert werden, z.B. bei schwerwiegenden Verstößen. Dies erfordert jedoch eine genaue Prüfung des jeweiligen Falles durch einen Juristen.

Was tun bei einem verspäteten Bußgeldbescheid?

Ein verspäteter Bußgeldbescheid muss nicht zwingend hingenommen werden. Prüfen Sie zunächst den Zeitpunkt der Zustellung und vergleichen Sie ihn mit dem mutmaßlichen Zeitpunkt, an dem die Behörde von der Tat Kenntnis erlangt hat. Liegt eine Überschreitung der Drei-Monats-Frist vor, sollten Sie einen Einspruch einlegen. Dieser sollte schriftlich erfolgen und die Gründe für den Einspruch detailliert darlegen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Die Kosten für einen Anwalt können sich im Vergleich zu einer möglichen Bußgeldzahlung lohnen, insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen oder komplexen Sachverhalten.

Zusammenfassend: Während die Drei-Monats-Frist für die Zustellung ein wichtiger Anhaltspunkt ist, ist die Verjährungsfrist der entscheidende Faktor für die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides. Ein verspäteter Bescheid muss nicht automatisch akzeptiert werden. Eine sorgfältige Prüfung und ggf. anwaltliche Beratung sind ratsam.

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